Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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schaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Es muß jedoch der letztere ebenfalls mindestens 300 
Acker umfassen. 
Umfaßt ein Gemeinde= oder Flurbezirk, welcher zur Zeit der Publication gegenwärtiger 
Verordnung zugleich einen besondern Jagdbezirk bildet, zwar nicht ein zusammenhängendes 
Jagdareal von 300 Ackern, wohl aber ein solches von mindestens 150 Ackern, so soll zwar 
demselben, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auf Ansuchen das Fortbestehen 
als eigner Jagdbezirk ausnahmsweise gestattet werden; es ist hierzu jedoch die Genehmigung 
des Ministeriums des Innern in jedem einzelnen Falle einzuholen. 
6. Den Besitzern der in §&8 1 und 2 bezeichneten, zur selbstständigen Ausübung der 
Jagd geeigneten Grundstücken ist gestattet, sich mit denselben einem angrenzenden Jagdbezirke 
anzuschließen. 
& 7. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus größeren Gemeinde= oder 
Flurbezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 600 Acker enthalten darf, 
gebildet werden. 
S. Grundstücke, welche von einem über 500 Acker im Zusammenhange großen Grund- 
stücke, welches eine einzige Besitzung bildet, ganz oder zum größten Theile eingeschlossen werden 
und nicht zu den §§ 1 und 2 gedachten gehören, werden nicht mit dem Gemeinde= oder Flur- 
bezirke, zu #em sie gehören, vereinigt und, wenn sie einen Gemeinde= oder Flurbezirk für sich 
bilden, nicht zu einem besondern Jagdbezirke constituirt. 
Die Besitzer solcher Grundstücke sind vielmehr verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf 
denselben dem Eigenthümer des sie umgebenden Grundstücks auf dessen Verlangen gegen eine 
mit Rücksicht auf den Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden und den Jagdertrag zu be- 
messende, nöthigenfalls durch die Amtshaupimannschaft unter Vorbehalt des Rechtswegs für 
beide Theile festzusetzende Entschädigung zeitpachtweise zu überlassen, oder die Jagdausübung 
gänzlich ruhen zu lassen. 
Macht der Eigenthümer des sie umgebenden Grundstücks von seinem Befugnisse, die Jagd 
auf diesen Grundstücken zu erpachten, auf das Anerbieten der Besitzer keinen Gebrauch, so wer- 
den die Letzteren, dafern sie völlig enclavirt sind, zu einem besondern Jagdbezirke, außerdem 
aber mit einem anstoßenden Gemeinde= oder Flurbezirke zu einem solchen vereinigt. 
6 9.Bleibend und vollständig eingefriedigte Grundstücke sind ohne Rücksicht auf ihren 
Umfang auf so lange, als die Einfriedigung in solcher Weise besteht, der Nothwendigkeit des 
Anschlusses an einen Jagdbezirk überhoben. 
Der Besitzer eines solchen Grundstücks muß jedoch im Falle des Nichtanschlusses die Jagd 
ruhen lassen, dafern er nicht zur selbstständigen Ausübung derselben nach § 1 und 2 befugt 
ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Natur eines förmlichen Wildgartens hat. Darüber, 
ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt zu achten, oder ob es als ein Wild- 
garten zu betrachten ist, entscheidet die Amtshauptmannschaft.
	        
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