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schaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Es muß jedoch der letztere ebenfalls mindestens 300
Acker umfassen.
Umfaßt ein Gemeinde= oder Flurbezirk, welcher zur Zeit der Publication gegenwärtiger
Verordnung zugleich einen besondern Jagdbezirk bildet, zwar nicht ein zusammenhängendes
Jagdareal von 300 Ackern, wohl aber ein solches von mindestens 150 Ackern, so soll zwar
demselben, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auf Ansuchen das Fortbestehen
als eigner Jagdbezirk ausnahmsweise gestattet werden; es ist hierzu jedoch die Genehmigung
des Ministeriums des Innern in jedem einzelnen Falle einzuholen.
6. Den Besitzern der in §&8 1 und 2 bezeichneten, zur selbstständigen Ausübung der
Jagd geeigneten Grundstücken ist gestattet, sich mit denselben einem angrenzenden Jagdbezirke
anzuschließen.
& 7. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus größeren Gemeinde= oder
Flurbezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 600 Acker enthalten darf,
gebildet werden.
S. Grundstücke, welche von einem über 500 Acker im Zusammenhange großen Grund-
stücke, welches eine einzige Besitzung bildet, ganz oder zum größten Theile eingeschlossen werden
und nicht zu den §§ 1 und 2 gedachten gehören, werden nicht mit dem Gemeinde= oder Flur-
bezirke, zu #em sie gehören, vereinigt und, wenn sie einen Gemeinde= oder Flurbezirk für sich
bilden, nicht zu einem besondern Jagdbezirke constituirt.
Die Besitzer solcher Grundstücke sind vielmehr verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf
denselben dem Eigenthümer des sie umgebenden Grundstücks auf dessen Verlangen gegen eine
mit Rücksicht auf den Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden und den Jagdertrag zu be-
messende, nöthigenfalls durch die Amtshaupimannschaft unter Vorbehalt des Rechtswegs für
beide Theile festzusetzende Entschädigung zeitpachtweise zu überlassen, oder die Jagdausübung
gänzlich ruhen zu lassen.
Macht der Eigenthümer des sie umgebenden Grundstücks von seinem Befugnisse, die Jagd
auf diesen Grundstücken zu erpachten, auf das Anerbieten der Besitzer keinen Gebrauch, so wer-
den die Letzteren, dafern sie völlig enclavirt sind, zu einem besondern Jagdbezirke, außerdem
aber mit einem anstoßenden Gemeinde= oder Flurbezirke zu einem solchen vereinigt.
6 9.Bleibend und vollständig eingefriedigte Grundstücke sind ohne Rücksicht auf ihren
Umfang auf so lange, als die Einfriedigung in solcher Weise besteht, der Nothwendigkeit des
Anschlusses an einen Jagdbezirk überhoben.
Der Besitzer eines solchen Grundstücks muß jedoch im Falle des Nichtanschlusses die Jagd
ruhen lassen, dafern er nicht zur selbstständigen Ausübung derselben nach § 1 und 2 befugt
ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Natur eines förmlichen Wildgartens hat. Darüber,
ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt zu achten, oder ob es als ein Wild-
garten zu betrachten ist, entscheidet die Amtshauptmannschaft.