Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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16. Die Ortspolizeibehörde hat die wegen der Art der Ausübung der Jagd gefaßten 
Beschlüsse nur dann zu genehmigen, wenn sie dahin gehen: 
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu lassen, oder 
b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen anzustellenden und 
von der Ortspolizeibehörde deshalb besonders zu verpflichtenden Jäger ausüben zu lassen, 
oder 
c) dieselbe zu verpachten, und ihr auch 
d) gegen keinen dieser Beschlüsse nach Maaßgabe der obwaltenden besondern Verhältnisse 
ein erhebliches Bedenken beigeht. 
Ist der gefaßte Beschluß von der Art, daß er nicht genehmigt werden kann, oder kommt 
in der nach § 16 einberufenen Versammlung ein gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, 
so hat die Ortspolizeibehörde für die nächste Jagdzeit die erforderlichen Bestimmungen wegen 
Ausübung der Jagd zu treffen. 
Diese Bestimmungen, sowie die von den Grundbesitzern über die Ausübung der Jagd 
gefaßten und von der Ortspolizeibehörde genehmigten Beschlüsse sind von der Letztern der 
Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 
§ 17. Jagdverpachtungen können sowohl öffentlich im Wege des Meistgebotes als auch 
aus freier Hand erfolgen. Im erstern Falle sind sie unter Leitung der Ortspolizeibehörde 
vorzunehmen, in beiden Fällen bedürfen sie der Genehmigung derselben. 
Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf kürzere Zeit als sechs Jahre ver- 
pachtet werden. 
Pachtverträge, die den Bestimmungen dieses Paragraphen widersprechen, sind ungültig. 
#18. Afterverpachtungen sind nicht gestattet. 
§ 19. In Jagdbezirken, welche unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, wird, dafern 
nicht von der betreffenden Kreisdirection etwas Anderes angeordnet wird, die Leitung der 
16 fg. bemerkten Angelegenheiten und die Beschlußfassung darin derjenigen Polizeiobrigkeit 
Üübertragen, in deren Bezirke der größere Theil des Jagdbezirks gelegen ist. 
#20. Wer die Jagd ausüben will, hat sich auf dem § 23 angegebenen Wege mit 
einer Jagdkarte zu versehen und dieselbe zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen. 
Die Jagdkarten werden von dem Amtshauptmanne des Bezirks und beziehendlich der Ge- 
sammtcanzlei zu Glauchau, in Dresden und Leipzig von der Stadtpolizeibehörde und zwar das 
erste Mal auf die Zeit vom Tage der Ausstellung bis zum 3 1 sten August 1852, künftig aber 
allemal auf ein Jahr vom 1sten September bis 31sten August ausgestellt; sie gelten für den 
ganzen Umfang des Königreichs, lauten auf den Namen des Inhabers und dürfen von dem- 
selben nicht Andern überlassen werden. 
Die von den Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes und zum Tragen des Erlegten 
mitgenommenen Personen bedürfen keiner Jagdkarten.
	        
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