Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8 21. Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 
1) Unmündigen, insofern nicht von ihren Vätern oder Vormündern, oder, was die Forst— 
academisten anlangt, von dem Director der Academie, darauf angetragen wird, 
2) allen unter Curatel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sichern 
Führung eines Feuergewehrs unfähigen Personen, 
3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen Jagdfrevels 
oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs der Jagdkarten bestraft worden 
sind, innerhalb der nächsten 5 Jahre nach erfolgter Bestrafung, 
4) allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten einen unge- 
bührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge- 
fährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. 
. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten= und stempelfrei. « 
Es hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkarte löst, dafür jedesmal einen Betrag von zwei 
Thalern zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armencasse seines Wohnorts, die andere 
Hälfte aber in die Staatscasse fließt. 
§23. Diejenigen, die eine Jagdkarte ausgestellt zu haben wünschen, haben sich bei 
der Poltzeibehörde ihres Wohnorts zu melden. Letztere hat die dießfallsigen schriftlich einge- 
reichten oder mündlich angebrachten und bei der Polizeibehörde niedergeschriebenen Gesuche, 
dafern die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 21 nicht erfolgen kann, ohne Weiteres zurückzu- 
weisen, andern Falls aber solche, soweit sie nach § 20 von den Polizeibehörden zu Dresden und 
Leipzig nicht selbst zu erledigen sind, mit ihrem an den Rand zu bemerkenden Gutachten ohne 
besonderes Schreiben an die Amtshauptmannschaft zur Entschließung abzugeben. Beschließt 
die Amtshauptmannschaft die Ausstellung der erbetenen Jagdkarte, so hat sie dieselbe Behufs 
der Aushändigung an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen. 
Letztere haben diese Karten nur gegen sofortige Zahlung der §22 vorgeschriebenen Gebühr 
auszuhändigen und sodann die eine Hälfte der eingegangenen Beträge an die Ortsarmencasse, 
die andere an die Cassenverwaltung der Kreisdirection von Zeit zu Zeit mittelst Lieferscheins 
abzugeben. 
§J# 24. Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind: 
1) die Theilnehmer an den Königlichen Jagden, 
2) die nach §§ 1 und 2 dieser Verordnung zur Jagd auf ihren eignen Grundstücken Be- 
rechtigten, insofern sie blos auf solchen die Jagd ausüben, 
3) die verpflichteten Königlichen Jagd= und Forstbeamten innerhalb der Königlichen Forst- 
und Jagdreoiere, die Forstgehülfen und Lehrlinge derselben, sowie die Forstacademisten, diese 
jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und
	        
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