Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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über die Größe der Jagdbezirke oder aus polizeilichen Gründen bedenklich erscheint, treten außer 
Wirksamkeit. 
& 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind, insoweit sie 
nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen 
ausarten, mit einer Geldstrafe von 1— 50 Thalern — — oder mit 1 Tag bis 6 Wochen 
Gefängniß polizeilich zu ahnden. 
31. Darüber, daß den Vorschriften dieser Verordnung nicht zuwider gehandelt werde, 
haben alle polizeiliche Beamten Aufsicht zu führen und es haben dieselben, gleichwie die Forst-, 
Jagd-, Zoll= und Steuerbeamten alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Contraventionen bei der 
competenten Behörde zur Anzeige zu bringen. 
§ 32. Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden älteren Bestimmungen sind 
als aufgehoben zu betrachten; insbesondere erledigen sich durch diese Verordnung die Verord- 
nungen vom 14ten Juni und 13ten August 1849. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 13ten Mai 1851. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
M 43) Verordnung, 
das Verbot des Hausirens mit Citronen und Wetzsteinen betreffend; 
vom 24sten April 1851. 
Nachdem die Gründe, aus denen zeither im Interesse der Bewohner des platten Landes das 
Hausiren mit Citronen und Wetzsteinen ausnahmsweise nachgelassen worden ist, durch die in- 
mittelst stattgefundene Erweiterung der Berechtigungen der Dorfkramer und die eingetretenen 
allgemeinen Erleichterungen des Verkehrs nunmehr als erledigt zu betrachten sind, so verord- 
net das Ministerium des Innern unter Aufhebung der mittelst Reseripts vom 15ten November 
1830 rücksichtlich des Hausirens der Ausländer, ingleichen mittelst der Verordnung vom 
24 sten September 1836 unter 2 wegen der Inländer in obiger Beziehung getroffenen Aus- 
nahmebestimmungen, 
1851. 24
	        
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