Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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und Hypothekenbüchern die Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft als Besitzer von Grund- 
stücken eingetragen steht und nunmehr nach der oben unter 1 enthaltenen Bestimmung der 
Staatsfiscus als Besitzer einzutragen ist, auf den betreffenden Grundstücksfolien diese in Vier 
Millionen Thalern Actiencapital der vormaligen Sachsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft 
nebst versprochenen Zinsen zu Vier vom Hundert bestehende Schuld vorschriftmäßig einzutragen. 
3) Der in 827 des Gesetzes Lvom 6ten November 1843 vorgeschriebenen Benachrich- 
tigung des passio Betheiligten von dem erfolgten Eintrage der zuvorerwähnten Hypothek 
bedarf es in diesem Falle nicht, da das Finanzministerium in Vertretung des Staatsfiscus 
darauf zu verzichten erklärt hat. 
Nicht minder erledigt sich in diesem Falle nach Beschaffenheit der Sache die Ausfertigung 
von Hypothekenbriefen (§ 191 des Gesetzes vom 6ten November 1843). 
4) Für die Eintragung der mehrerwähnten Hypothek in die Grund= und Hyppotheken- 
bücher ist den unter den bezüglichen Grund= und Hypothekenbehörden sich befindenden Patri- 
monialgerichten die in der Tarordnung der Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen 
unter Nr. 21 und beziehendlich Nr. 24 bestimmte Gebühr zu erheben gestattet. Mit Aus- 
zahlung dieser Gebühren ist die Direction der Sächsisch-Böhmischen und Süchsisch-Schlesischen 
Staatseisenbahnen zu Dresden vom Finanzministerium beauftragt, und haben daher bei der- 
selben die gedachten Grund= und Hypothekenbehörden ihre Gebührenliquidationen einzureichen. 
Nach Vorstehendem haben sich alle Grund= und Hypothekenbehörden, die es angeht, zu 
achten. 
Dresden, am 12ten Mai 1851. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. Zschinsky. 
Manitius. 
  
45) Verordnung, 
die bei der Abfassung von Recognitionsregistraturen zu beobachtende Vorsicht 
betreffend; 
vom 16ten Mai 1851. 
Wie dem Ministerium der Justiz angezeigt worden, ist es in neuerer Zeit mehrmals vorge- 
kommen, daß, nachdem Urkunden von Personen, die bei dem Gerichte selbst nicht persönlich be- 
kannt gewesen sind, deren Identität mit den angeblichen Ausstellern der Urkunden aber zwei 
dem Richter persönlich und als glaubhaft bekannte Zeugen nach § 2 des Mandats vom 27fsten
	        
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