Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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sowie in Uebereinstimmung mit den Ergebnissen der seitdem gepflogenen weiteren schriftlichen 
Verhandlungen; endlich in Berücksichtigung des von der eingeleiteten beiderseitigen Commission 
zu Bodenbach am 24. Junius 1850 angefangenen und am 1. August 1850 geschlossenen 
Protocolls — haben beide hohe Regierungen zum Abschlusse einer den vorgedachten Verhand- 
lungen entsprechenden Vereinbarung, und zwar: 
die königl. Sächsische Regierung: 
den Herrn Carl Wolf von Ehrenstein, Director im königl. Sächsischen Mini- 
sterium der Finanzen und Geheimen Rath rc. 
und 
den Herrn Ernst Adolf Körner, königl. Sächsischen Geheimen Regierungsrath 2c.; 
die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung: 
Se. Erlaucht, den Herrn Grafen von Kuefstein, Sr. kaiserl. königl. Apostolischen 
Majestät Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am königl. Sächsischen Hofe, auch bei den groß- 
herzoglichen und den herzoglich Sächsischen Höfen ze. 
zu Bevollmächtigten ernannt und diese die nachstehende Convention, unter Vorbehalt der Rati- 
fication durch ihre Allerhöchsten Regierungen, abgeschlossen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Der zu Bodenbach in Böhmen an der Elbe nächst der Stadt Tetschen zu errich- 
tende Bahnhof wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb der 
Bahnverwaltungen beider Staaten auf der Böhmisch-Sächsischen Bahn zwischen Prag und 
Dresden bestimmt, von welcher Bestimmung auch in der Zukunft einseitig nicht abgegangen 
werden darf. 
Art. 2. Die kaiserl. königl. Oesterreichische überläßt der königl. Sächsischen Regierung die 
ausschließende Benutzung der Bahnstrecke von Bodenbach bis zur Landesgränze und der- 
jenigen Theile der erwähnten Wechselstation (Art. 1), welche blos für die königl. Sächsische 
Bahnverwaltung nothwendig erkannt worden; bezüglich derjenigen Theile dieser Wechselstation 
aber, welche für die beiderseitigen Verwaltungen nothwendig werden, hat die gemeinschaft- 
liche Benutzung einzutreten. 
Art. 3. Die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justiz und allgemeinen Polizei- 
gewalt im Bereiche des Bahnhofes zu Bodenbach, sowie auf der zwischen demselben und der 
Landesgränze gelegenen Bahnstrecke — verbleibt der kaiserl. königl. Oesterreichischen Staats- 
regierung. 
Dem königl. Sachsischen Staate bleiben jedoch vorbehalten:
	        
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