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1) Untersuchungen gegen die auf diesem Bahnhofe und der gedachten Bahnstrecke
dienstlich verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen:
a) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten auf der
Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen — und
b) wegen aller gegen den Sächsischen Staat begangener Verbrechen oder Vergehen; sowie
2) hinsichtlich der Civiljustiz
a) die Regulirung der Nachlässe (Verlassenschaftsabhandlungen) jener Beamten und
Diener;
b) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Concurse und
die Leitung der letzteren, wobei jedoch der Oesterreichischen Justizbehörde die Einleitung eines
Particularconcurses zu dem auf Oesterreichischem Staatsgebiete befindlichen Theile solchen
Vermögens unbenommen bleibt. Die königl. Sächsische Regierung wird die Behörde, welche
sich dieser vorbehaltenen Gerichtsbarkeit zu unterziehen hat, bestimmen.
Art. 4. Die Ausübung der besonderen bahn= und betriebspolizeilichen Aufsicht dagegen
soll der königl. Sächsischen Regierung zustehen und es sollen den Organen derselben diejenigen
Befugnisse, welche dießfalls nach Oesterreichischen Gesetzen den Betriebsverwaltungen der kaiserl.
königl. Oesterreichischen Staatseisenbahnen eingeräumt sind, oder künftig eingeräumt werden,
gleichergestalt zukommen.
Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre
Organe der königl. Sächsischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahn= und Betriebs-
polizei gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen, oder sonst mit der Bahn-
anstalt in Beziehung treten, nach Maaßgabe der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften
die nöthige und sonst thunliche Unterstützung geleistet werde.
Art. 5. Die Ernennung und Verpflichtung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung
der Bahnstrecke und für die Handhabung der speciellen Bahnpolizei bestimmten, sowie der für
den Dienst der königl. Sächsischen Verwaltung auf dem Stationsplatze zu Bodenbach erforder-
lichen Beamten und Diener, sowie die Dienst= und Disciplinargewalt über solche — steht aus-
schließlich der königl. Sächsischen Regierung zu. Auch ist dieser das Befugniß eingeräumt, auf
genanntem Stationsplatze eine als Königl. Sächsisches Eisenbahnamt prädicirte,
durch Aufschrift und Wappenschild nach Außen hin sich ankündigende Behörde zu
errichten.
Die kaiserl. königl. Oesterreichische und königl. Sächsische Staatsregierungen leisten sich
gegenseitig die Zusage, für den der getroffenen Vereinbarung gemäß innerhalb des anderseitigen
Staatsgebietes Statt findenden Dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen ge-
meiner erimineller Verbrechen oder Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefälls-
übertretungen gegen die Vorschriften über den Verkehr rechtskräftig verurtheilt, oder welche der
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