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Art. 18. Die kbnigl. Sachsische Regierung macht sich verbindlich, ohne Einverständniß
der kaiserl. königl. Oesterreichischen Regierung sich der ausschließlich nur für ihren Gebrauch
von Seite Oesterreichs hergestellten Gebäude und Bahnhofeinrichtungen nicht entschlagen zu
wollen.
Art. 10. In Ansehung der Mitbenutzung der für den gemeinschaftlichen Dienst
bestimmten Gebäude und Gebäudetheile, Geleise und sonstigen Bahnhofanlagen auf der Wech-
selstation Bodenbach, sind die beiderseitigen Betriebsverwaltungen gleichberechtigt.
Die näheren Bestimmungen hierüber und etwa nöthige Einschränkungen hat die aufzu-
stellende Bahnhofordnung zu enthalten.
Art. 20. Die königl. Sächsische Regierung verpflichtet sich, ver kaiserl. königl. Oester-
reichischen Regierung das auf die an die erstere zu überlassende Bahnstrecke sammt Zu-
behör und auf die zur ausschließlichen Sächsischen Benutzung einzuräumen-
den Theile des Bodenbacher Bahnhofes aufgewendete Baucapital (Art. 11 und
13) in seiner ganzen Höhe mit Zwei vom Hundert zu verzinsen.
Dieselbe Verzinsung zu Zwei vom Gundert hat die königl. Sächsische Regierung von einem
Drittheile derjenigen Capitalsumme zu leisten, welche für die Herstellung der zur gemein-
schaftlichen Benutzung der beiden Bahnverwaltungen bestimmten Theile der Wechselsta-
tion erforderlich wird.
Rücksichtlich der Herstellung der nur zum ausschließlichen Gebrauche der kaiserl. königl.
Oesterreichischen Bahnverwaltung bestimmten Theile des Bahnhofes zu Bodenbach bleibt die
königl. Sächsische Regierung von jeder Bezahlung ganz frei.
In die hiernach einer Verzinsung unterliegenden Capitalsummen der Kosten für die Bahn-
hofanlage zu Bodenbach sind die Auslagen für die Herstellung des Oberbaues, der Hochbauten,
des Inventars, sonstigen Bahnhofeinrichtungen, der Einfriedigungen und überhaupt jede Art
von Auslagen, die wegen der Herstellung des Bahnhofes gemacht wurden, einzubeziehen, in
das zu verzinsende Baucapital für die Wechselstation sind jedoch die auf Grunderwerbung
und Planirungsarbeiten verwendeten Kosten nicht einzurechnen.
Art. 21. Der nach den Bestimmungen des vorstehenden § 20 zu verzinsende Gesammt-
aufwand ist der königl. Sächsischen Negierung in angemessener Art darzulegen.
Die Verzinfung des auf die Bahnstrecke zwischen Bodenbach und der Landesgränze aufge-
wendeten Capitals hat vom Tage der Betriebseröffnung, diejenige des für die definitive Bahn-
hofsanlage bestrittenen Aufwandes aber vom Tage der erfolgten Mitübernahme der letzteren
Seitens der königl. Sächsischen Verwaltung an — einzutreten.
Die Verzinsung hat von der königl. Sächsischen an die kaiserl. königl. Oesterreichische Re-
gierung in halbjahrigen verfallenen (decursiven) Zahlungsterminen und zwar in klingender
Münze des Vierzehnthalerfußes bis zu 1 Thalermünzen herab und in dem Verhältnisse von
vierzehn Thalern gleich zwanzig Gulden Conventions-Silbermünze zu geschehen.