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Sächsischen Regierung zur Benutzung überlassenen Bahnstrecke sammt Zubehdr und Wechsel-
station durch Krieg oder Aufruhr verursacht werden sollten.
Die Wiederherstellung aller übrigen, wie immer gearteten Beschädigungen, sie mögen
aus Handlungen oder Unterlassungen, aus Willkür, Zufall oder Naturereignissen entspringen,
sie mögen zu gewöhnlichen oder außergewöhnlichen gezählt werden, — ist so zu behandeln, als
ob die Beschädigung an einem auf eigene Kosten der königl. Sächsischen Regierung erbauten
Werke eingetreten wäre (Art. 16) und es soll dießfalls die kaiserl. königl. Oesterreichische Re-
gierung nicht verpflichtet sein, der königl. Sächsischen Regierung die Herstellungskosten ganz
oder auch nur theilweise zu vergüten.
Art. 30. In Ansehung aller baulichen Herstellungen, welche nach den Be-
stimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft die königl. Sächsische Verwaltung im Bereiche
der von ihr übernommenen Bahnstrecke von der Landesgränze bis zum Bodenbacher Bahn-
hofe — selbst auszuführen in die Lage kommen sollte, ebenso wie in Ansehung der Unter-
haltung der Bahnanlage werden der königl. Sächsischen Verwaltung alle diejenigen
Berechtigungen zustehen, welche nach den Oesterreichischen Gesetzen den Eisenbahnunternehmern
eingeräumt sind.
Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung wird verfügen, daß der königl. Sächsischen
Betriebsverwaltung das — dem von der ersteren angenommenen Oberbausysteme entspre-
chende, — Material an Bahnschwellen, Schienen, Unterlagsplatten und Nägeln gegen Er-
stattung der Selbstkosten auf Verlangen jederzeit verabfolgt werde.
Art. 31. Dafern die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung nicht in der Lage sein
sollte, mit den Stationsanlagen und Gebäuden zu Bodenbach bis zur Eröff-
nung des Betriebes zur definitiven Ausführung zu gelangen, hätte die königl. Sächsische Re-
gierung zu den daselbst etwa zu treffenden interimistischen Einrichtungen nicht beitragspflichtig
zu sein.
III. Abschnitt.
Eisenbahnbetrieb.
Art. 32. Auf der Station Bodenbach hat der Wechsel der beiderseitigen Betriebsmittel,
soviel die Locomotiven, Tender, Personen= und Gepäckwagen betrifft, der Regel nach zu ge-
schehen. Es soll jedoch eine jede der beiderseitigen Betriebsverwaltungen verpflichtet sein, der
andern in außerordentlichen Fällen mit ihren Betriebsmitteln Aushilfe zur Deckung eines au-
genblicklichen dringenden Bedarfs zu leisten, soweit nicht die Construction des Bahnoberbaues
oder der Transportmittel selbst die Verwendung der letzteren auf der fremden Bahnstrecke
ausschließt.
Dagegen werden die Lastwagen der einen Verwaltung auf die Bahnstrecke der andern Ver-