( 161)
schließenden Zugs der andern Verwaltung festgesetzt ist, ausgedehnt werden. Der nach dieser
Zeit eintreffende verspätete Zug wird als Erxtrazug weiter befördert, sofern nicht innerhalb
einer Stunde, vom Eintreffen des verspäteten Zugs an gerechnet, ein regelmäßiger Zug in
derselben Richtung abgeht.
Der im gedachten Falle beförderte Ertrazug ist von derjenigen Verwaltung, auf deren
Strecke die Verzögerung Statt fand, der anderen nach den wirklichen Auslagen für Brenn-,
Schmier= und Beleuchtungsmaterial des Zuges und allfällige Meilengelder zu vergüten.
Art. 44. Separat= oder Ertrazüge können zu jeder Zeit Statt finden und haben auf
Weiterbeförderung dann Anspruch, wenn dieselben entweder durch einen vorhergehenden Zug
oder durch Telegraphirung mindestens drei Stunden bei Tage, sechs Stunden bei Nacht vor
dem Eintreffen der Wechselstation Bodenbach angemeldet worden sind. Diese Anmeldung
vorausgesetzt, hat die anderseitige Verwaltung einen angekommenen Separatzug unverweilt
weiter zu befördern, es wäre denn, daß der Zug eine größere Anzahl Transportmittel, als ver-
tragsmäßig auf der Station Bodenbach in Reserve zu halten ist, in Anspruch nähme, in
welchem Falle die für deren Herbeischaffung nöthige Zeit gewährt werden muß.
Art. 45. Zwischen den wichtigeren Stationen der kaiserl. königl. Oesterreichischen nörd-
lichen Staatseisenbahn und der anschließenden königl. Sächsischen Staatseisenbahn soll ein
directer Billetverkauf für den Personenverkehr eingeführt werden.
Die Bestimmung dieser mittels der Tarife und sonst bekannt zu machenden Stationen wird
auf Grund jeweiliger besonderer Uebereinkunft erfolgen.
Art. 46. Zwischen sämmtlichen Stationen der kaiserl. königl. Oesterreichischen nörd-
lichen Staatseisenbahn und der unmittelbar anschließenden königl. Sächsischen Staatseisenbahn
findet ein directer Güterverkehr Statt.
Dagegen bleibt die Bestimmung derjenigen Eisenbahnlinien, nach welchen weiterhin eben-
falls eine gegenseitige directe Güterbeförderung eingerichtet werden soll, vorbehalten und es
sollen die dießfälligen Stationen bekannt gemacht werden.
Art. 47. Für den gemeinschaftlichen Verkehr auf den verbundenen beiderseitigen Staats-
eisenbahnen soll der Zollcentner von 100 Pfund zu 500 Grammen die Gewichtseinheit
bilden.
Auch werden die beiderländigen Staatsregierungen alle diejenigen Bestimmungen treffen,
welche erforderlich sind, um die in Ansehung des Maaßes und Münzfußes obwaltenden oder
sonst aus der beiderseitigen Territorialverfassung entspringenden Verschiedenheiten für den ge-
dachten Verkehr auszugleichen.
Insbesondere soll die Ueberrechnung aus dem in den kaiserl. königl. Oesterreichischen
Staaten bestehenden 20 Guldenmünzfuße in den für das Königreich Sachsen giltigen 14 Thaler-
münzfuß und umgekehrt vergestalt erfolgen, daß hierbei Ein Oesterreichischer Gulden zu Sechszig
Kreuzern Conventionsmünze gleich Ein und Zwanzig Scchsischen Neugroschen gerechnet wird.