Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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schließenden Zugs der andern Verwaltung festgesetzt ist, ausgedehnt werden. Der nach dieser 
Zeit eintreffende verspätete Zug wird als Erxtrazug weiter befördert, sofern nicht innerhalb 
einer Stunde, vom Eintreffen des verspäteten Zugs an gerechnet, ein regelmäßiger Zug in 
derselben Richtung abgeht. 
Der im gedachten Falle beförderte Ertrazug ist von derjenigen Verwaltung, auf deren 
Strecke die Verzögerung Statt fand, der anderen nach den wirklichen Auslagen für Brenn-, 
Schmier= und Beleuchtungsmaterial des Zuges und allfällige Meilengelder zu vergüten. 
Art. 44. Separat= oder Ertrazüge können zu jeder Zeit Statt finden und haben auf 
Weiterbeförderung dann Anspruch, wenn dieselben entweder durch einen vorhergehenden Zug 
oder durch Telegraphirung mindestens drei Stunden bei Tage, sechs Stunden bei Nacht vor 
dem Eintreffen der Wechselstation Bodenbach angemeldet worden sind. Diese Anmeldung 
vorausgesetzt, hat die anderseitige Verwaltung einen angekommenen Separatzug unverweilt 
weiter zu befördern, es wäre denn, daß der Zug eine größere Anzahl Transportmittel, als ver- 
tragsmäßig auf der Station Bodenbach in Reserve zu halten ist, in Anspruch nähme, in 
welchem Falle die für deren Herbeischaffung nöthige Zeit gewährt werden muß. 
Art. 45. Zwischen den wichtigeren Stationen der kaiserl. königl. Oesterreichischen nörd- 
lichen Staatseisenbahn und der anschließenden königl. Sächsischen Staatseisenbahn soll ein 
directer Billetverkauf für den Personenverkehr eingeführt werden. 
Die Bestimmung dieser mittels der Tarife und sonst bekannt zu machenden Stationen wird 
auf Grund jeweiliger besonderer Uebereinkunft erfolgen. 
Art. 46. Zwischen sämmtlichen Stationen der kaiserl. königl. Oesterreichischen nörd- 
lichen Staatseisenbahn und der unmittelbar anschließenden königl. Sächsischen Staatseisenbahn 
findet ein directer Güterverkehr Statt. 
Dagegen bleibt die Bestimmung derjenigen Eisenbahnlinien, nach welchen weiterhin eben- 
falls eine gegenseitige directe Güterbeförderung eingerichtet werden soll, vorbehalten und es 
sollen die dießfälligen Stationen bekannt gemacht werden. 
Art. 47. Für den gemeinschaftlichen Verkehr auf den verbundenen beiderseitigen Staats- 
eisenbahnen soll der Zollcentner von 100 Pfund zu 500 Grammen die Gewichtseinheit 
bilden. 
Auch werden die beiderländigen Staatsregierungen alle diejenigen Bestimmungen treffen, 
welche erforderlich sind, um die in Ansehung des Maaßes und Münzfußes obwaltenden oder 
sonst aus der beiderseitigen Territorialverfassung entspringenden Verschiedenheiten für den ge- 
dachten Verkehr auszugleichen. 
Insbesondere soll die Ueberrechnung aus dem in den kaiserl. königl. Oesterreichischen 
Staaten bestehenden 20 Guldenmünzfuße in den für das Königreich Sachsen giltigen 14 Thaler- 
münzfuß und umgekehrt vergestalt erfolgen, daß hierbei Ein Oesterreichischer Gulden zu Sechszig 
Kreuzern Conventionsmünze gleich Ein und Zwanzig Scchsischen Neugroschen gerechnet wird.
	        
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