Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Art. 48. Alle Tarifirungen für die Personen-, Gepäck-, Equipagen-, Pferde-, Vieh= und 
Güterbeförderung werden, soweit es sich nicht um einen bloßen Localverkehr handelt, unter 
gegenseitiger Vernehmung erfolgen. 
Obwohl eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Tarifsätze von keinem Theile ver- 
langt werden kann, so soll voch auf eine möglichste gegenseitige Annäherung Bedacht genom- 
men werden. 
Alle Tarife für den durchgehenden Verkehr der kaiserl. königl. Oesterreichischen nörd- 
lichen Staatseisenbahn einerseits und der anschließenden königl. Sächsischen Staatseisenbahn 
andererseits sind in den Währungen sowohl des kaiserl. königl. Oesterreichischen, als des zoll- 
pereinsländischen Münzfußes aufxustellen und beiderseits zu verdffentlichen. 
Bei Reducirung der Transportsätze der einen Verwaltung auf die der andern hat eine 
Abrundung dergestalt zu erfolgen, daß kalserl. königl. Oesterreichischer Seits statt jedes Bruch- 
theilkreuzers ein voller Krenzer, königl. Sächsischer Seits aber statt jedes Bruchtheil Neu- 
groschens unter 1 — ein halber Neugroschen, von 1 und mehr ein ganzer Neugroschen be- 
rechnet wird. 
Die durch diese Abrundung gewonnenen Tarifsätze sind auch bei den gegenseitigen Be- 
triebsabrechnungen beizubehalten. 
Art. 49. Die von der einen Verwaltung an die andere zu leistende Zahlungen sollen in 
klingender Münze der beiderseitigen Währungen, jedoch im 20 Guldenfuße mit nicht kleineren 
Münzen als 20 Kr.-Stücken, im 1 4 Thalerfuße mit nicht kleinerer Münze als 1 Thalerstücken 
erfolgen. 
Art. 50. Ueber die Zeitfristen für die erforderlichen Betriebsabrechnungen genauere Be- 
stimmung zu treffen, soll einer späteren Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Betriebs- 
verwaltungen vorbehalten bleiben, jedoch dürfen keineswegs längere, als vierteljährige Fri- 
sten angenommen werden. 
Art. 51. Für den im Bereiche des Bodenbacher Stationsplatzes vorkommenden gemein- 
schaftlichen niedern Dienst der beiderseitigen Betriebsverwaltungen wird das nöthige Personale 
seitens der kaiserl. königl. Oesterreichischen Verwaltung angestellt werden, und es soll der 
königl. Sächsischen Veiwaltung überlassen bleiben, sich, dafern sie nicht vorzieht, für ihre 
Abtheilung des Dienstes eigene Angestellte zu verwenden, diesen Dienst den Oesterreichischen 
Dienern gegen Rückerstattung der Hälfte des diesem Personale ausgesetzten baaren Dienstge- 
nusses mit zu übertragen. 
Eben so soll der königl. Sächsischen Verwaltung frei stehen, diejenigen beim anderen 
Bahnhofsdienst vorkommenden Verrichtungen, für welche es dauernder Anftellung bestimm- 
ter Diener nicht bedarf, einzeln oder insgesammt durch das für die betreffenden Functionen 
verwendete Oesterreichische Personal gegen entsprechende Vergütung mit besorgen zu lassen.
	        
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