Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Ueber die näheren Bestimmungen für einen solchen gemeinschaftlichen Dienst ist zwischen den 
beiderseitigen Betriebsverwaltungen Vereinbarung zu treffen. 
Art. 52. Die Einrichtung des ausschließlich für den Betriebsdienst bestimmten Signal- 
wesens ist zwar einer jeden der beiden Staatsverwaltungen unabhängig von der andern über- 
lassen. Jedoch soll bezüglich der auf dem gemeinschaftlichen Stationsplatze zu Bodenbach 
ndthigen Signale eine solche Einrichtung getroffen werden, vermöge deren möglichen Irrthü- 
mern vorgebeugt wird. Die Verwendung eines Locomotiv= oder Zugführers der einen Ver- 
waltung auf der Bahnstrecke der anderen soll auch in den, Artikel 32 bezeichneten Fällen nur 
unter der Bedingung erfolgen dürfen, daß demselben ein der Signalinstructionen und Bahn- 
verhältnisse völlig kundiger Officiant der anderen Verwaltung zur Begleitung beigegeben 
werde. 
Art. 53. Der beiderseitigen Betriebsbeamten der Station Bodenbach soll das Befugniß 
zustehen, sich ohne Entgelt der anderseitigen Betriebstelegraphenanstalt zum Behufe solcher 
Correspondenzen zu bedienen, welche von ihnen im Bereiche des Eisenbahnbetriebsdienstes in 
der Richtung der anderseitigen Linie etwa zu führen sein möchten. 
Art. 54. Ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Betriebsbereiche der einen 
Elsenbahnverwaltung steht den Angestellten der andern Eisenbahnverwaltung nur dann zu, 
wenn dieselben entweder mit einer Freikarte des deutschen Eisenbahnvereins versehen sind, oder 
wenn die Fahrt in directer dienstlicher Beziehung zur anderseitigen Verwaltung steht und, 
daß dies der Fall, bescheinigt ist. « 
Im Bereiche der Saͤchsischen Betriebsstrecke zwischen Krippen und Bodenbach besteht für 
die — üher ihre im Eisenbahndienste erfolgte Sendung sich ausweisenden Zoll- und Polizei- 
beamten der kaiserl. königl. Oesterreichischen Regierung eben so, wie für die gleichen Beamten 
der Sächsischen Regierung der Anspruch auf freie Beförderung mit den gewöhnlichen Bahn- 
zügen. 
IV. Abschnitt. 
Polizeiliche Paß= und Fremdenbehandlung. 
Art. 55. Die katserl. königl. Oesterreichische Regierung wird gestatten, daß die königl. 
Süchsischer Seits einzurichtende polizeiliche Controle des Fremdenverkehrs, welche sich jedoch 
lediglich auf diejenigen Eisenbahnreisenden, die aus den kaiserl. königl. Staaten nach Sachsen 
einpassiren, nicht aber auch auf die nach Böhmen Auspassirenden erstrecken wird, zugleich auf 
dem Bahnhofe in Bodenbach durch Sächsische Polizeibeamte ausgeübt werde. 
Art. 56. Die fragliche Controle soll in dem Maaße ausgeübt werden, daß ein Säch- 
sischer, an dem Bodenbacher Bahnhofe zu stationtrender Polizeibeamter den dasigen Fremden- 
verkehr im Allgemeinen überwacht, bei der speciellen Paßrevision und beziehungsweise Paß-
	        
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