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Ueber die näheren Bestimmungen für einen solchen gemeinschaftlichen Dienst ist zwischen den
beiderseitigen Betriebsverwaltungen Vereinbarung zu treffen.
Art. 52. Die Einrichtung des ausschließlich für den Betriebsdienst bestimmten Signal-
wesens ist zwar einer jeden der beiden Staatsverwaltungen unabhängig von der andern über-
lassen. Jedoch soll bezüglich der auf dem gemeinschaftlichen Stationsplatze zu Bodenbach
ndthigen Signale eine solche Einrichtung getroffen werden, vermöge deren möglichen Irrthü-
mern vorgebeugt wird. Die Verwendung eines Locomotiv= oder Zugführers der einen Ver-
waltung auf der Bahnstrecke der anderen soll auch in den, Artikel 32 bezeichneten Fällen nur
unter der Bedingung erfolgen dürfen, daß demselben ein der Signalinstructionen und Bahn-
verhältnisse völlig kundiger Officiant der anderen Verwaltung zur Begleitung beigegeben
werde.
Art. 53. Der beiderseitigen Betriebsbeamten der Station Bodenbach soll das Befugniß
zustehen, sich ohne Entgelt der anderseitigen Betriebstelegraphenanstalt zum Behufe solcher
Correspondenzen zu bedienen, welche von ihnen im Bereiche des Eisenbahnbetriebsdienstes in
der Richtung der anderseitigen Linie etwa zu führen sein möchten.
Art. 54. Ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Betriebsbereiche der einen
Elsenbahnverwaltung steht den Angestellten der andern Eisenbahnverwaltung nur dann zu,
wenn dieselben entweder mit einer Freikarte des deutschen Eisenbahnvereins versehen sind, oder
wenn die Fahrt in directer dienstlicher Beziehung zur anderseitigen Verwaltung steht und,
daß dies der Fall, bescheinigt ist. «
Im Bereiche der Saͤchsischen Betriebsstrecke zwischen Krippen und Bodenbach besteht für
die — üher ihre im Eisenbahndienste erfolgte Sendung sich ausweisenden Zoll- und Polizei-
beamten der kaiserl. königl. Oesterreichischen Regierung eben so, wie für die gleichen Beamten
der Sächsischen Regierung der Anspruch auf freie Beförderung mit den gewöhnlichen Bahn-
zügen.
IV. Abschnitt.
Polizeiliche Paß= und Fremdenbehandlung.
Art. 55. Die katserl. königl. Oesterreichische Regierung wird gestatten, daß die königl.
Süchsischer Seits einzurichtende polizeiliche Controle des Fremdenverkehrs, welche sich jedoch
lediglich auf diejenigen Eisenbahnreisenden, die aus den kaiserl. königl. Staaten nach Sachsen
einpassiren, nicht aber auch auf die nach Böhmen Auspassirenden erstrecken wird, zugleich auf
dem Bahnhofe in Bodenbach durch Sächsische Polizeibeamte ausgeübt werde.
Art. 56. Die fragliche Controle soll in dem Maaße ausgeübt werden, daß ein Säch-
sischer, an dem Bodenbacher Bahnhofe zu stationtrender Polizeibeamter den dasigen Fremden-
verkehr im Allgemeinen überwacht, bei der speciellen Paßrevision und beziehungsweise Paß-