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abstempelung, welche durch Oesterreichische Polizeibeamte vorgenommen werden wird, rück-
sichtlich derjenigen Eisenbahnreisenden, die aus Böhmen nach Sachsen einpassiren wollen, zu-
gegen ist und genaue Einsicht von den vorgezeigten Reiselegitimationen nimmt, zu welchem
Behufe die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung ihre Polizeibeamten anweisen wird, daß
sie den königl. Sächsischen Polizeibeamten die fortwährende Gegenwart bei der fraglichen Paß-
revision und die specielle Einsicht in die vorgezeigten Reiselegitimationen gestatten.
Art. 57. Dem aufzustellenden königl. Sächsischen Polizeibeamten wird von der kaiserl.
königl. Oesterreichischen Regierung ein Erpeditionslocal auf dem Bodenbacher Bahnhofe ange-
wiesen, ferner in dessen unmittelbarer Nähe eine geeignete Wohnung verschafft und endlich
ein entsprechendes Local auf dem Bahnhofe zur Detention etwa zu verhaftender Personen ein-
geräumt werden. — Das polizeiliche Erxpeditionslocal soll ein geräumiges, heizbares Zim-
mer und für die beiderseitigen Beamten gemeinschaftlich, jedoch dergestalt eingerichtet sein, daß
sowohl der Oesterreichische, als der Sächsische Polizeibeamte jeder ein besonderes verschließ-
bares Cabinet darin hat.
Art. 58. Sachsischer Seits wird vor der Hand eine besondere Polizeimannschaft außer
dem gedachten Beamten auf dem Bodenbacher Bahnhofe weiter nicht stationirt; vielmehr
üÜbernimmt die Oesterreichische Wachmannschaft auch die Detention und Bewachung derjenigen
Personen, deren etwaige Verhaftung von dem königl. Sächsischen Polizeibeamten nöthig erach-
tet wird.
Dergleichen Inhaftaten sind jedoch von dem letzteren in der Regel mit demjenigen näch-
sten Bahnzuge nach Dresden zu transportiren, mit welchem ein besonderer Sachsischer Poli-
zeiofficiant, deren täglich einer von Dresden nach Bodenbach und zurückreisen wird, in den
ersteren Ort zurückkehrt. Bei der Vollziehung der erwähnten Arreturen wird übrigens das
Oesterreichische Polizeipersonal nöthigenfalls die erforderliche Assistenz leisten.
Art. 50. Die Wirksamkeit und der Geschäftskreis der beiderseitigen Polizeibeamten wird
von jeder der beiden hohen contrahirenden Regierungen für ihr Personal durch besondere In-
structionen genau festgestellt werden.
Art. 60. Die Passagiere dürfen den Bahnhof nur durch die ihnen angewiesenen Aus-
gänge verlassen. Die bezügliche Bestimmung hat im Einvernehmen der Beamten der ein-
schlägigen Diensteszweige zu geschehen.
Art. 61. Die beiderseitigen Conducteure sind verpflichtet, so viel an ihnen ist, darüber
ebenfalls Aufsicht zu führen, daß die auf dem Bahnhofe ankommenden Reisenden nicht eher
aus den Wagen steigen, bevor sie nicht ihre Reiselegitimationen an die Oesterreichischen Poli-
zeibeamten abgegeben haben.
Art. 62. Für den Fall, daß in Niedergrund ein Anhaltepunct errichtet werden sollte
(Artikel 95), bleibt den beiderseitigen Regierungen die Einrichtung einer polizeilichen Auf-