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Bildung eines deutsch-österreichischen Telegraphenvereins, abgeschlossenen Vertrags de dato
Dresden, den 25. Julius 1850, allenthalben Anwendung.
Art. 70. Die für den Eisenbahnbau und Betrieb der Wechselstation Bodenbach und
der Bahnstrecke von da bis zur Landesgränze vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der ersten
Herstellung, Benutzung, Erhaltung, Ueberlassung des Erhaltungs= und Reservematerials und
der Vergütung haben auch für die Telegraphenstrecke von Bodenbach bis zur Landesgränze zu
gelten. — Beide hohe Regierungen behalten sich vor, allenfalls auch in einem abgesonderten
Uebereinkommen andere Bestimmungen hierüber festzusetzen.
Art. 71. Insofern es möglich sein wird, noch vor Vollendung des Bahnhofes in Bo-
denbach und vor Eröffnung des Eisenbahnbetriebes auf der ganzen Strecke von Prag bis Dres-
den den Anschluß der beiderseitigen Telegraphenlinien zu bewerkstelligen, werden beide hohe
contrahirende Regierungen sich angelegen sein lassen, jede auf ihre Kosten, zu diesem Behufe
interimistische Vorkehrungen im gegenseitigen Einverständnisse zu treffen.
VII. Abschnitt.
Zollwesen.
Art. 72. Die Zollamtshandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr an der Oester-
reichisch-Sächsischen Zolllinie werden rücksichtlich des Eisenbahnverkehrs von Seite beider Re-
gierungen in den zu Bodenbach zu errichtenden beiderländigen Zollämtern Statt finden.
Art. 73. Zur Erleichterung des Verkehrs werden diese Zollämter mit dem Befugnisse
von Hauptzollämtern versehen. Rücksichtlich der außer Handel gesetzten Waaren erhält das
Amt in Bodenbach von Seite der Oesterreichischen Regierung überdies auch den Wirkungs-
kreis einer Gefällsbezirksbehörde.
Art. 74. Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung behält sich vor, über die Ermäch-
tigung dieser Aemter zur Elbeverzollung und vollständigen Zollabfertigung für den Schiff-
fahrtsverkehr, dann wegen Herstellung einer angemessenen Verbindung zwischen diesem und
dem Verkehre auf der Eisenbahn, mit der königl. Sächsischen Regierung in eine abgesonderte
Verhandlung zu treten.
Art. 75. Das in Bodenbach aufzustellende Sächsische Zollamt wird in der für derlei
Aemter üblichen Weise mit dem königl. Sächsischen Wappenschilde und der entsprechenden
Aufschrift versehen werden.
Art. 76. Dieses Amt wird in seiner Dienstesausübung nach der Sachsischen und be-
ziehungsweise Zollvereinsgesetzgebung vorgehen. Dasselbe ist berechtigt, in den gesetzlichen
Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr entdeckten Ueber-
tretungen, die Verhaftung der dabei ergriffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der vor-
handenen Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben
— zu vollziehen. — Die verhafteten Personen sind, in so lange das Amt in Bodenbach nicht