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mit dem Untersuchungsbefugnisse bekleidet ist, an das in Sachsen gelegene Hauptsteueramt in
Pirna abzuliefern. Ueber Belangen dieses Amtes wird das Oesterreichische Zollamt in Bo-
denbach Vernehmungen in jenen Strafverhandlungen pflegen oder veranlassen, welche die bei
dem Sächsischen Amte in Bodenbach ergriffenen Straffälle betreffen. Das gegenseitige gleiche
Verfahren wird von Seite dieses Hauptamtes in Betreff der von dem Oesterreichischen Aus-
weis= und Stellungsamte in Krippen ergriffenen Gefällsübertretungen beobachtet werden.
Die Oesterreichische Regierung sichert dem Sächsischen Zollamte in Bodenbach dieselbe Hülfe
zu, welche sie ihren eigenen Zollämtern gewährt.
Art. 77. Die königl. Sächsischen Zollangestellten werden den Dienst in Bodenbach, so
wie es in Sachsen geschieht, in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung
Lerrichten.
Art. 78. Dem nach dem weiteren Inhalte der gegenwärtigen Convention in Sachsisch-
Krippen aufzustellenden Oesterreichischen Ausweis= und Stellungsamte werden von der Saäch-
sischen Regierung wechselseitig die gleichen Befugnisse und Hülfen zugesichert, welche von der
Regierung Oesterreichs den Sächsischen Beamten zu Bodenbach eingeräumt sind. Das gleiche
Verhältniß tritt in Betreff derjenigen Zollbeamten ein, deren eventuelle Aufstellung die beiden
Regierungen sich aus Anlaß der Halteplätze in Schöna und Niedergrund auf dem jenseitigen
Gebiete vorbehalten.
Art. 79. Uieber die auf fremdem Gebiete aufgestellten Zollämterbeamten und deren Be-
fugnisse wird jede Regierung im eigenen Gebiete die entsprechende Kundmachung erlassen.
Art. 80. Mit Beobachtung der über die Niederlassung von Fremden in Oesterreich be-
stehenden Vorschriften werden zur Vermittelung der Sachsischen Zollabfertigungsgeschäfte, als
Spediteure oder Zollabrechner nur solche Personen zugelassen, gegen welche die Oesterreichische
Jollverwaltung aus Gefällsrücksichten keine begründete Einwendung zu machen findet.
Art. 81. Die Eisenbahn wird für die Bahnbetriebsbewegungen und unter den für diese
vorgezeichneten besonderen Bedingungen als beiderseitige Zollstraße erklärt und auf derselben
allen nicht einen unbedingten Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote unterliegenden Waaren, der
Ein= und Austritt, sowohl bei Tage, als bei der Nacht, für den vorschriftmäßigen Bahnbetrieb
gestattet. Nur rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole nach Oester-
reich bleibt die Bestimmung des § 19, lit. a. der Oesterreichischen Zoll= und Staatsmonopols-
ordnung aufrecht.
Art. 82. Hinsichtlich der aus Sachsen nach Oesterreich übertretenden, dann der von
Oesterreich nach Sachsen eingehenden Gegenstände wird von Seite der Zollämter und der
Bahnanstalten in Bodenbach ein solcher Vorgang Statt finden, daß das Oesterreichische Gefälls-
amt dieselben von dem Eintreffen im Bahnhofe und zwar die erstern bis zur Uebernahme in
die eigene Amtshandlung und die zweiten bis zum Eintreffen in Sächsisch-Krippen zu contro-
liren vermag.
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