Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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mit dem Untersuchungsbefugnisse bekleidet ist, an das in Sachsen gelegene Hauptsteueramt in 
Pirna abzuliefern. Ueber Belangen dieses Amtes wird das Oesterreichische Zollamt in Bo- 
denbach Vernehmungen in jenen Strafverhandlungen pflegen oder veranlassen, welche die bei 
dem Sächsischen Amte in Bodenbach ergriffenen Straffälle betreffen. Das gegenseitige gleiche 
Verfahren wird von Seite dieses Hauptamtes in Betreff der von dem Oesterreichischen Aus- 
weis= und Stellungsamte in Krippen ergriffenen Gefällsübertretungen beobachtet werden. 
Die Oesterreichische Regierung sichert dem Sächsischen Zollamte in Bodenbach dieselbe Hülfe 
zu, welche sie ihren eigenen Zollämtern gewährt. 
Art. 77. Die königl. Sächsischen Zollangestellten werden den Dienst in Bodenbach, so 
wie es in Sachsen geschieht, in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung 
Lerrichten. 
Art. 78. Dem nach dem weiteren Inhalte der gegenwärtigen Convention in Sachsisch- 
Krippen aufzustellenden Oesterreichischen Ausweis= und Stellungsamte werden von der Saäch- 
sischen Regierung wechselseitig die gleichen Befugnisse und Hülfen zugesichert, welche von der 
Regierung Oesterreichs den Sächsischen Beamten zu Bodenbach eingeräumt sind. Das gleiche 
Verhältniß tritt in Betreff derjenigen Zollbeamten ein, deren eventuelle Aufstellung die beiden 
Regierungen sich aus Anlaß der Halteplätze in Schöna und Niedergrund auf dem jenseitigen 
Gebiete vorbehalten. 
Art. 79. Uieber die auf fremdem Gebiete aufgestellten Zollämterbeamten und deren Be- 
fugnisse wird jede Regierung im eigenen Gebiete die entsprechende Kundmachung erlassen. 
Art. 80. Mit Beobachtung der über die Niederlassung von Fremden in Oesterreich be- 
stehenden Vorschriften werden zur Vermittelung der Sachsischen Zollabfertigungsgeschäfte, als 
Spediteure oder Zollabrechner nur solche Personen zugelassen, gegen welche die Oesterreichische 
Jollverwaltung aus Gefällsrücksichten keine begründete Einwendung zu machen findet. 
Art. 81. Die Eisenbahn wird für die Bahnbetriebsbewegungen und unter den für diese 
vorgezeichneten besonderen Bedingungen als beiderseitige Zollstraße erklärt und auf derselben 
allen nicht einen unbedingten Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote unterliegenden Waaren, der 
Ein= und Austritt, sowohl bei Tage, als bei der Nacht, für den vorschriftmäßigen Bahnbetrieb 
gestattet. Nur rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole nach Oester- 
reich bleibt die Bestimmung des § 19, lit. a. der Oesterreichischen Zoll= und Staatsmonopols- 
ordnung aufrecht. 
Art. 82. Hinsichtlich der aus Sachsen nach Oesterreich übertretenden, dann der von 
Oesterreich nach Sachsen eingehenden Gegenstände wird von Seite der Zollämter und der 
Bahnanstalten in Bodenbach ein solcher Vorgang Statt finden, daß das Oesterreichische Gefälls- 
amt dieselben von dem Eintreffen im Bahnhofe und zwar die erstern bis zur Uebernahme in 
die eigene Amtshandlung und die zweiten bis zum Eintreffen in Sächsisch-Krippen zu contro- 
liren vermag. 
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