Gesch-und Verorduungsblal
für das Königreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1851.
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# 48) Gesetz,
die Communalgarden betreffend;
vom 14ten Mai 1851.
Wy, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen rc. 24c. 4c.
finden unter Zustimmung Unserer getreuen Stände für nöthig, Nachstehendes zu verordnen:
# 1. Die Verordnung vom 1 iten April 1848, das Gesetz, die Communalgarde be-
treffend, vom 22 sten November 1848 und die zu dessen Ausführung erlassene Verordnung
vom 1 gten Juni 1849 werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. Die bis zu Erlassung der
ersteren gültig gewesenen Gesetze über die Communalgarde treten nebst ihren Erläuterungen
wiederum in volle Wirksamkeit, jedoch unter folgenden Bestimmungen und Abänderungen:
§ 2. Das Generalcommando ist aufgehoben. Von den Geschäften desselben gehen die
eigentlichen Commandoangelegenheiten auf das Ministerium des Innern über, welches dieselben
durch einen deshalb bei ihm anzustellenden höhern Offizier unmittelbar besorgt. Wegen der
übrigen Geschäfte des Generalcommando's und deren künftiger Besorgung ist im Verordnungs-
wege die nöthige Bestimmung zu treffen.
§ 3. Die im Gesetze, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die
Communalgarden betreffend, vom 25 sten Juni 1840 in 84 unter c, d, e und f aufgeführten
Personen sind zum Dienste in der Communalgarde fernerhin nicht befähigt.
§ 4. An andern, als den in der Beilage zu dem Regulative wegen Errichtung von
Communalgarden vom 29sten November 1830 genannten Orten kann, wenn zur Zeit der
Publication gegenwärtigen Gesetzes Communalgarden daselbst bestehen, deren Fortbestehen im
Interesse des Orts nothwenvig erscheint und der Stadtrath nebst den Stadtverordneten, bezie-
hendlich die Gemeindeobrigkeit nebst dem Gemeinderathe darauf antragen, von dem Ministerium
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