Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(181) 
O 
Revidirtes Regulativ 
für die 
Communalgarden. 
Zweck und Bestimmung der Communalgarde. 
&1. Der Zweck der Communalgarden ist, durch eine ehrenvolle Vereinigung von selbst- Regulatio vom 
ständigen und unbescholtenen Einwohnern aller Stände die öffentliche Ruhe und gesetzliche nursnzcnern 
Ordnung am Orte zu erhalten, sowie das öffentliche und Privateigenthum zu sichen. Sie i 
haben zu diesem Zwecke den mit der Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Be- 
hörden auf deren Verlangen bewaffnete Unterstützung zu gewähren, bei Feuersgefahr die nöthige 
Wache zu geben, entstehenden Tumult durch Aufstellung von Commando's, auch, da nöthig, 
mit ihrer ganzen Masse zu unterdrücken, in dringenden Fällen und in gänzlicher Ermangelung 
stehenden Militärs die nöthigen Patrouillen zu geben, Visitationen zu halten und in Kriegs- 
zeiten Gewaltthätigkeiten abzuhalten. 
Obwohl sich der Dienst der Communalgarde in der Regel nur auf den Gemeindebezirk be- 
schränkt, hat dieselbe in außerordentlichen Fällen auf Anordnung ihrer Ortsobrigkeit oder der 
zuständigen Regierungsbehörde auch außerhalb desselben, jedoch nur zum Zwecke der innern 
Sicherheit Dienste zu leisten und in Abwesenheit Königlicher Truppen bei Ablieferungen und 
Transporten Escorten bis zur nächsten Etape abzugeben, in welchem letztern Falle auf den 
Mann eine Entschädigung von — 15 Ngr. — auf 24 Stunden, wenn derselbe über Nacht 
außen zu bleiben genöthigt ist, und von — 77 Ngr. — auf 12 Stunden der Abwesenheit 
vom Orte aus der Staatscasse gewährt wird. 
Befähigung und Verpflichtung zum Eintritte. 
§ 2. An Orten, wo Communalgarden nach §§# 1 und 4 des Gesetzes vom heutigen Gesetz vom 
Tage, die Communalgarden betreffend, bestehen, sind zum Dienste in der Communalgarde alle 12 sen Zuni 
..- . », , « „ , &2 und 
selbstständige und unbescholtene männliche Einwohner des Orts vom 2#sten bis zum 45 sten Veroronung 
Lebensjahre und zwar von und beziehendlich bis zu dem #sten October desjenigen Jahres, in vom Sten Oeto- 
welchem sie das 2 1 ste oder döste Lebensjahr erfüllen, befähigt und verpflichtet, jevoch mit ber 1840, § 1. 
folgenden Ausnahmen:
	        
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