Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Besorgung der Angelegenheiten der Communalgarde: 
a) durch die Ortsobrigkeit. 
Gesetz vom & 7. Alle Angelegenheiten der Communalgarde, welche nicht eigentliche Commando- 
beutigen Tage, sachen, oder sonst nach § 8 und nach den Bestimmungen des Disciplinarregulativs dem Com- 
" mandanten ausdrücklich überwiesen, oder in anderer Weise zu erledigen sind, gehören zum 
Geschäftsbereiche der Ortsobrigkeit und sind von dieser nach vorgängiger Vernehmung mit dem 
Commandanten, welcher die Ausfertigungen und Berichte in Communalgardenangelegenheiten 
mit zu unterzeichnen hat, zu erledigen. 
Dahin gehören: 
1) 
2) 
3) 
4) 
5) 
6) 
7) 
8) 
9) 
die Aufsicht über die Verwendung der für die Communalgarde erforderlichen Gelder 
und die Verwaltung der für die Ausgaben für die Communalgarde gesondert zu hal- 
tenden Casse, 
die Controle über die zum Eintritte in die Communalgarde verpflichteten und geeig- 
neten Personen durch Anlegung und gehörige Fortführung von Stammlisten (§ 6), 
die Entscheidung entstehender Zweifel über die Aufnahme in die Communalgarde, 
Entlassung aus derselben, oder Dispensation vom Dienste, wenn dieselbe auf längere 
Zeit als ein Jahr beansprucht wird, 
die Entschließung in Fällen, wo die Communalgarde entweder zum Behuf der innern 
Sicherheit außerhalb des Gemeindebezirks Dienste leisten, oder in Ermangelung ste- 
henden Militärs zu Escorten und ähnlichen Diensten verwendet werden soll, soweit 
nicht hierunter von der Regierungsbehörde unmittelbare Anordnung ertheilt wird, 
die Beschlußnahme über etwaige Vergütungen für außergewöhnliche Dienstleistungen 
der Communalgarde, 
die Beschlußnahme über die Uniformirung und Bewaffnung der Communalgarde, 
der nach dem Diseiplinarregulative der Ortsobrigkeit überwiesene Theil der Dis- 
ciplinarstrafgewalt, 
das Vorschlagsrecht für die Stellen der Commandanten und Vicecommandanten, 
die Beschlußnahme in allen sonstigen Angelegenheiten der Communalgarde, welche 
nicht eigentliche Commandosachen, oder dem Commandanten nicht durch Verordnung 
besonders zugewiesen sind. 
Der Commandant ist, dafern ihm gegen den in solchen Angelegenheiten von der Obrig- 
keit gefaßten Beschluß erhebliche Bedenken beigehen, berechtigt, auf Berichtserstattung anzu- 
tragen, und in diesem Falle bis zum Eingange höherer Entschließung mit Ausführung des 
obrigkeitlichen Beschlusses Anstand zu nehmen. 
Die Berichte in den zur Competenz der Ortsobrigkeit gehörigen Angelegenheiten sind, 
soweit nicht im Diseiplinarregulative etwas Anderes angeordnet ist, sowie mit Ausnahme
	        
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