Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Kostenfreiheit der Communalgardensachen. 
Regulatio vom §#9. Die Behörden haben in allen die Communalgarde betreffenden Angelegenheiten 
falen e kosten= und stempelfrei zu erpediren, insofern nicht durch das Disciplinarregulativ etwas An- 
Gesetz deres deshalb festgesetzt ist und nicht einzelne Individuen durch eine unbegründete Verweigerung 
vom 25sten ihrer Schuldigkeit Kosten veranlaßt haben. 
Fum, 1540 Die vorgesetzten Regierungsbehörden können demnach bei Verwerfung unerheblich befun- 
" dener Recurse oder Beschwerden die Betheiligten zugleich in Abstattung der Recurs= oder 
Beschwerdekosten verurtheilen. 
Solchenfalls sind für die durch den Recurs oder die Beschwerde verursachten Expeditionen 
in jeder Instanz die tarmäßigen Sportel= und Stempelsätze zu liquidiren. 
Zusammensetzung der Communalgarden. 
Regulativ vom # 10. Die Zusammensetzung der Communalgarden erfolgt in der Maaße, daß jeder Ort 
kussen o-pte in Districte abgetheilt wird. Nach diesen Districten sind die Compagnien und Bataillone so zu 
et 1830, 812. formiren, daß alle zum Eintritte verbundenen und geeigneten Individuen nach Anleitung des 
§ 11 in Compagnien und beziehendlich Bataillone getheilt werden. Hierbei ist, so viel 
thunlich, darauf Rücksicht zu nehmen, daß jede Compagnie aus den Bewohnern einer mög- 
lichst zusammenhängenden Anzahl Häusern besteht. 
Die Bildung besonderer Abtheilungen bei der Communalgarde ohne Berücksichtigung der 
Districtsabtheilung ist, mit Ausnahme der berittenen Abtheilungen (§ 12), unzulässig. Wo 
dergleichen bestehen, sind sie aufzulösen, dafern und insoweit nicht aus besondern Gründen 
auf den von dem Commandanten im Einverständnisse mit der Ortsobrigkeit gestellten Antrag 
vom Ministerium des Innern zu ihrem Fortbestehen Erlaubniß ertheilt wird. 
Regulativ von Bei Wohnungsveränderungen werden die Mitglieder der Communalgarde aus ihrer Com- 
1830, 58 12. pagnie entlassen und der Compagnie ihres neuen Wohnungsdistricts zugetheilt. 
Sie haben deshalb bei Einem Thaler Strafe wenigstens vierzehn Tage vor dem Ausziehen 
ihrem Hauptmanne davon, sowie von ihrer neuen Wohnung Anzeige zu machen, und binnen 
14 Tagen nach dem Beziehen der neuen Wohnung bei Vermeidung gleicher Strafe sich bei 
dem Hauptmanne des Districts derselben zu melden. 
Eintheilung der Mannschaften in Compagnien und Bataillone. 
Regulativ vom & 11. Für jeden Ort ist eine Normalzahl der Gardisten für die Compagnien festzustellen, 
29sten Novem= welche in der Regel nicht unter 100 Mann und nicht über 150 Mann betragen soll. 
ber 1830,813. Für jede Compagnie werden ein Hauptmann und mehrere Zugführer erwählt, außerdem 
ein Feldwebel, die nöthige Zahl von Rottmeistern, sowie nach Verhältniß der Stärke der 
Compagnien ein oder mehrere Tambours oder Signalisten bestellt. 
Ein Zugführer ist auf dreißig Mann, ein Rottmeister auf funfzehn Mann ungefähr zu 
rechnen. 
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