Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Wenn Bataillone formirt werden, dürfen dieselben nicht unter vier Compagnien stark 
sein. Für jedes Bataillon wird ein Bataillonscommandant bestellt. 
Errichtung berittener Abtheilungen. 
§ 12. Es bleibt nachgelassen, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu Regulativ von 
Dienstleistungen zu Pferde eine berittene Abtheilung der Communalgarde aus denjenigen Mit= 1830, 814. 
gliedern derselben, welche sich auf eigne Kosten zum Dienste beritten machen wollen, zu bilden. 
Musikcorps. 
13. Für die Erhaltung besonderer Musikcorps kann den Mitgliedern der Communal-= 
garde ein zwangsweiser Beitrag nicht angesonnen werden. 
Wahl der Offiziere. 
1) der Commandanten und Vicecommandanten. 
(Vergl. das Gesetz vom heutigen Tage §§# 7, 8 und 10.) 
§ 14. Die zu Commandanten und Vicecommandanten Gewählten haben sich verbindlich 
zu machen, die betreffende Charge fünf Jahre lang zu bekleiden. Die Anordnung einer 
Neuwahl für diese Posten ist jeder Zeit von der Genehmigung oder Anordnung des Ministe- 
riums des Innern abhängig. 
2) der Bataillonscommandanten, Hauptleute, Zugführer 2c. 
§ 15. Bei der Wahl der Offiziere ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß diesel= Regulativ vom 
ben nicht durch lange und häufige Abwesenheit vom Orte am Dienste behindert seien. Die bnkguoe 
Ablehnung einer Wahl ist nur aus erheblichen Gründen und mit Genehmigung der Obrigkeit Absatz 2. 
statthaft. 
Die zu Bataillonscommandanten, Hauptleuten und Zugführern Gewählten haben sich 
bei Uebernahme der Charge verbindlich zu machen, dieselbe fünf Jahre lang zu bekleiden. 
Nach Ablauf von fünf Jahren findet unbedingt eine Neuwahl Statt. 
Beabsichtigen Chargirte der in diesem Paragraphen gedachten Kategorien, ihre Stelle vor 
Ablauf der vorschriftmäßigen Zeit niederzulegen, so haben sie solches dem Commandanten zum 
Behuf der von diesem bei der Ortsobrigkeit nach § 7 zu fassenden Entschließung über die Zulässig- 
keit des angeführten Entlassungsgrundes anzuzeigen. Jeder Chargirte hat in der Regel und 
soweit nicht ein Anderes vom Commandanten ausdrücklich genehmigt oder angeordnet wird, 
den Dienst in seiner bisherigen Function bis zum Diensteintritte des Nachfolgers fortzuleisten. 
Ueber jeden bei Offizierstellen eintretenden Wechsel ist vom Commandanten dem Ministe- 
rium des Innern Anzeige zu machen.
	        
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