Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Adjutanten. Tambours ce. 
zn 15 § 16. Die Commandoadjutanten werden von dem Commandanten, die Bataillons- 
adjutanten vom Bataillonscommandanten mit Zustimmung des Commandanten ernannt. 
Tamboure und Signalisten werden vom Hauptmanne mit Zuziehung und Einstimmung 
der Zugführer ernannt und angenommen. 
Suspension und Entfernung von Offizieren und Unteroffizieren. 
Ert- Astimm- 8 17. Offiziere und Unteroffiziere der Communalgarde können bei sich erweisender 
Regulatine von dienstlicher oder moralischer Unbrauchbarkeit, oder wahrgenommener Vernachlässigung ihrer 
1830 vom Dienstpflicht vom Ministerium des Innern jeder Zeit und unbedingt, von ihren Vorgesetzten 
14ten Juni bei der Communalgarde aber, unter folgenden nähern Bestimmungen suspendirt, oder von 
1831. — » 
der Stelle entfernt werden: 
1) die Suspension eines Zugführers, Feldwebels oder Rottmeisters kann vom Com— 
mandanten, Bataillonscommandanten oder Hauptmanne, welche beiden letztern solchenfalls sofort 
dem Commandanten zu weiterer Beschlußnahme Meldung zu machen haben, 
2) die Suspension eines Hauptmanns oder Bataillonscommandanten, beziehendlich Vice- 
commandanten nur vom Commandanten, 
3) die gänzliche Entfernung eines Feldwebels oder Rottmeisters ebenfalls von dem Com- 
mandanten 
beschlossen werden. 
In dringenden Fällen kann jedoch die Suspension eines Commandanten oder Vicecom- 
mandanten, sowie eines jeden andern Communalgarden-Offiziers oder Rottmeisters auch von 
der Kreisdirection oder einem Commissar derselben angeordnet werden. 
Der von der Charge Entfernte bleibt zum Dienste bei der Communalgarde verpflichtet, 
dafern nicht andere Umstände nach den Bestimmungen des Disciplinarregulativs seine Sus- 
pension vom Dienste oder die Ausschließung bedingen. 
Erhaltung der Ordnung in den Compagnien. 
Regulativ vom § 18. lleber den Bestand der Compagnien, das Alter der dabei stehenden Personen, 
vonden deren Wohnung, den geleisteten Dienst und die Armaturstücke, welche Staats= oder Com- 
mnunaleigenthum sind, hat jeder Hauptmann unter Beihülfe des Feldwebels Listen zu führen, 
sowie die nöthigen Ordrebücher zu halten. 
Verpflichtung der Communalgardisten. 
Regulatio vom § 19. Eifdliche Verpflichtung der Communalgardisten zur Fahne findet nicht Statt. 
o#n Voren-. Es hat aber jeder Commnnalgardist die Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und den schul- 
digen Gehorsam im Dienste den Commandanten mittelst Handschlags zu versprechen.
	        
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