Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Uebungen in der Compagnie oder im Bataillone sollen mindestens vier= höchstens sechsmal 
des Jahres stattfinden. 
Neu eintretende Communalgardisten sind im Ererciren und dem Gebrauche der Waffen be- 
sonders einzuüben und diese Einübungen, welche als Dienst zu betrachten sind, in die Zahl 
der regelmäßigen Compagnieübungen nicht einzurechnen. 
Revuen. 
Regulativ vom & 24. Alljährlich ist die Communalgarde jeden Orts zu einer allgemeinen Revue zu 
29sten Novem- 
ber 1830, 625. versammeln. 
Die Jahresrevue ist, insofern solche nicht von dem beim Ministerium des Innern ange- 
stellten Offizier früher abgenommen wird, am Schlusse der jährlichen Uebungen von dem 
Commandanten zu veranstalten. Sollten außer dieser Revue noch Paraden oder Revuen bei be- 
sondern Gelegenheiten abgehalten werden, so ist dazu die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. Wird diese ertheilt, so findet für die Mannschaften der Communalgarde 
eine Zwangspflicht zum Ausrücken Statt. 
Bewaffnete Auszüge zu Festen. 
§ 25. Auszüge bewaffneter Abtheilungen der Communalgarde zu auswärtigen Festen 
sind nur mit Genehmigung der Bezirksamtshauptmannschaft und nach den pünktlich zu befol- 
genden Anordnungen derselben zulässig. Die betreffende Amtshauptmannschaft hat sich, 
wenn der Auszug in den Bezirk einer andern Amtshauptmannschaft erfolgen soll, vor der Er- 
theilung der dießfallsigen Genehmigung zuvörderst der Zustimmung der letztern zu versichern. 
Bei dergleichen Auszügen findet eine Zwangspflicht zur Theilnahme nicht Statt. Für 
die Theilnehmenden sind sie aber als Dienst zu betrachten und daher alle für letztern geltenden 
Vorschriften auch auf sie anwendbar. 
Unzulässigkeit der Stellvertretung und Unentgeldlichkeit der 
Dienstleistung. 
Regulatio vom § 26. Stellvertretung im Dienste ist nicht gestattet, es hat vielmehr jeder Communalgar- 
baliensen. dist seinen Dienst persönlich zu leisten und solchen, wenn er an dem dazu bestimmten Tage 
daran verhindert wäre, bescheinigte Krankheitsfälle ausgenommen, zu anderer Zeit nachzuthun. 
In der Regel geschieht aller Dienst bei der Communalgarde außer dem im §# 1 bemerk- 
ten Falle unentgeldlich. Wenn ausnahmsweise einige der dabei erforderlichen Leistungen 
billiger Weise nur gegen Bezahlung zu verlangen sind, so hat die Ortsobrigkeit nach §7 unter 
5 das Nöthige zu reguliren. 
Deckung des Aufwandes für die Communalgarde. 
Ebendaselbst. 
Gesetz vom heu- #J#27. Alle in Communalgardensachen entstehenden Verläge sind aus den Commungassen 
tigen Tage 9 11. zu bestreiten und zu vergüten. Zunächst sind dazu die eingehenden Strafgelder zu verwenden.
	        
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