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Disciplinarregulativ für die Communalgarden.
I.
Allgemeine Vorschriften.
1. Zur Zurechnung eines Dienstvergehens nach den Bestimmungen dieses Diseiplinar=
regulatios wird erfordert:
1) daß der Angeschuldigte mittelst Handschlags in die Communalgarde aufgenommen
und daraus noch nicht wieder entlassen, und
2) daß die fragliche Handlung von dem Angeschuldigten in seiner Eigenschaft als Com-
munalgardist, d. h. während der Dienstleistung selbst, oder in darauf unmittelbar sich beziehen-
den Verhältnissen begangen worden ist.
6. Für die Dauer einer gegen Communalgardisten anhängigen Criminaluntersuchung
sind dieselben, dafern das ihnen beigemessene Verbrechen oder Vergehen mit Zucht= oder Ar-
beitshausstrafe bedroht, oder sonst von der Art ist, daß ihnen dadurch die öffentliche Achtung
entzogen oder das Vertrauen zu gewissenhafter Dienstleistung aufgehoben wird, von dem Com-
mandanten vom Dienste zu suspendiren. Ob bei Einleitung einer andern Criminal= oder
einer Disciplinaruntersuchung das Gleiche zu geschehen habe, ist von der Entschließung des
Commandanten im einzelnen Falle abhängig.
§ 3. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat die Ausschließung aus der Com-
munalgarde zur nothwendigen Folge. Ueber Vorkommnisse dieser Art hat die Ortsobrigkeit
dem Commandanten schleunigste Mittheilung zu machen, und letzterer die Ausschließung mit-
telst Tagsbefehls zur Kenntniß der Communalgarde zu bringen.
II.
Von den Vergehen.
§& 4. Der Diseiplinarbestrafung unterliegen, abgesehen von der durch dieselbe Handlung
etwa verwirkten Criminalstrafe, alle Dienstwidrigkeiten in That und Wort, welche der Dienst-
pflicht und der Würde des Instituts zuwiderlaufen. Hierher gehören insbesondere
1) Unterlassung des Dienstes durch einfache Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen,
2) vorschriftwidrige Ausführung des Dienstes durch Verletzung oder Ueberschreitung des
erhaltenen Befehls,
3) ausdrückliche Verweigerung der Befolgung eines dienstmäßig ergangenen Befehls,
4) Erscheinen in vorschriftwidriger Bekleidung und Bewaffnung im Dienste,
5) vorschriftwidrige Haltung und Behandlung anvertrauter oder eigner Ausrüstungs-
und Bekleidungsgegenstände,
6) Verantwortung gegen Vorgesetzte unter den Waffen,
7) Ruhestörung unterm Gewehr,
8) Führung von geladenen Gewehren, scharfen Patronen, Pulver und Blei ohne Befehl,
9) Trunkenheit im Dienste,
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