Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Dem militärischen Beisitzer des Ministeriums des Innern steht bei den von ihm vorzu- 
nehmenden Inspectionen die nämliche Disciplinarstrafgewalt, wie den Commandanten zu. 
&1In allen anderen Fällen gehört die Handhabung der Disciplinarstrafgewalt vor 
die Ortsobrigkeit (Stadtrath, Gemeindeobrigkeit), welche vor Fassung ihrer Entschließung 
den Commandanten mit seiner Ansicht zu hören hat. 
Jedoch soll in Orten: wo die Communalgarde aus mindestens vier Bataillonen besteht, 
ein besonderer Disciplinarausschuß eingesetzt werden, welcher aus dem Commandanten 
oder seinem Stellvertreter, einem Mitgliede des Stadtraths und einem juristisch befähigten 
Beisitzer besteht. Der Commandant führt den Vorsitz, dem juristischen Beisitzer liegt die Führ- 
ung der Untersuchung ob. Alle Entscheidungen sind collegialisch zu fassen. 
An anderen Orten ist eine solche Einrichtung zulässig, bedarf jedoch der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern. 
§20. Gegen die Straferkenntnisse des Commandanten, der Ortsobrigkeit oder des Dis- 
ciplinarausschusses findet (vergl. jedoch § 16) einmaliger Recurs an das Ministerium des In- 
nern Statt, welches darüber unter Zuziehung des für Communglgardenangelegenheiten bei ihm 
angestellten Offiziers entscheidet. 
§ 21. Die Untersuchung und Bestrafung von Dienstvergehen der Ortscommandanten 
oder der Stellvertreter derselben gehört vor die betreffende Kreisdirection. Zur Untersuchungs- 
führung kann dieselbe commissarischen Auftrag ertheilen. 
S Auch in Straffällen dieser Art findet einmaliger Recurs an das Ministerium des Innern 
tatt. 
§ 22. Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung erkannter Diseiplinarstrafen 
sind bei der Ortsobrigkeit, beziehendlich dem Disciplinarausschusse anzubringen und von da 
entweder mittelst einfachen Decrets oder unter Beifügung etwaiger Bemerkungen an das Mini- 
sterium des Innern unmittelbar einzuberichten. 
V. 
Von dem Verfahren. 
5 23. Das Verfahren in Dienststrafsachen bei der Communalgarde ist in den §18 ge- 
dachten Fällen an besondere Förmlichkeiten nicht gebunden, und nur die erfolgte Bestrafung 
nachträglich actenkundig zu machen. 
In allen vor die Ortsobrigkeit oder den Diseiplinarausschuß gehbrigen Angelegenheiten 
aber sind die Grundsätze des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen mit folgenden Modificatio= 
nen zu befolgen: 
424. Der Anzeige eines Vorgesetzten im Dienste gebührt bis zum Erweise des Gegen- 
theils voller Glaube. 
§ 25. Die Behändigung der Ladungen, welche, wo Disciplinarausschüsse bestehen,
	        
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