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Dem militärischen Beisitzer des Ministeriums des Innern steht bei den von ihm vorzu-
nehmenden Inspectionen die nämliche Disciplinarstrafgewalt, wie den Commandanten zu.
&1In allen anderen Fällen gehört die Handhabung der Disciplinarstrafgewalt vor
die Ortsobrigkeit (Stadtrath, Gemeindeobrigkeit), welche vor Fassung ihrer Entschließung
den Commandanten mit seiner Ansicht zu hören hat.
Jedoch soll in Orten: wo die Communalgarde aus mindestens vier Bataillonen besteht,
ein besonderer Disciplinarausschuß eingesetzt werden, welcher aus dem Commandanten
oder seinem Stellvertreter, einem Mitgliede des Stadtraths und einem juristisch befähigten
Beisitzer besteht. Der Commandant führt den Vorsitz, dem juristischen Beisitzer liegt die Führ-
ung der Untersuchung ob. Alle Entscheidungen sind collegialisch zu fassen.
An anderen Orten ist eine solche Einrichtung zulässig, bedarf jedoch der Genehmigung
des Ministeriums des Innern.
§20. Gegen die Straferkenntnisse des Commandanten, der Ortsobrigkeit oder des Dis-
ciplinarausschusses findet (vergl. jedoch § 16) einmaliger Recurs an das Ministerium des In-
nern Statt, welches darüber unter Zuziehung des für Communglgardenangelegenheiten bei ihm
angestellten Offiziers entscheidet.
§ 21. Die Untersuchung und Bestrafung von Dienstvergehen der Ortscommandanten
oder der Stellvertreter derselben gehört vor die betreffende Kreisdirection. Zur Untersuchungs-
führung kann dieselbe commissarischen Auftrag ertheilen.
S Auch in Straffällen dieser Art findet einmaliger Recurs an das Ministerium des Innern
tatt.
§ 22. Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung erkannter Diseiplinarstrafen
sind bei der Ortsobrigkeit, beziehendlich dem Disciplinarausschusse anzubringen und von da
entweder mittelst einfachen Decrets oder unter Beifügung etwaiger Bemerkungen an das Mini-
sterium des Innern unmittelbar einzuberichten.
V.
Von dem Verfahren.
5 23. Das Verfahren in Dienststrafsachen bei der Communalgarde ist in den §18 ge-
dachten Fällen an besondere Förmlichkeiten nicht gebunden, und nur die erfolgte Bestrafung
nachträglich actenkundig zu machen.
In allen vor die Ortsobrigkeit oder den Diseiplinarausschuß gehbrigen Angelegenheiten
aber sind die Grundsätze des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen mit folgenden Modificatio=
nen zu befolgen:
424. Der Anzeige eines Vorgesetzten im Dienste gebührt bis zum Erweise des Gegen-
theils voller Glaube.
§ 25. Die Behändigung der Ladungen, welche, wo Disciplinarausschüsse bestehen,