für das Königreich Soachsen,
15t## Stück vom Jahre 1851.
. 51) Verordnung,
die Erlassung eines Gesetzes über den Regalbergbau betreffend;
vom 22 sten Mai 1851.
2338, Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen, wie folgt:
§ lI. Nachdem Wir eine Umgestaltung der Verfassung des Regalbergbaues für zeitgemäß
erachtet und Uns in dessen Verfolg mit Unsern getreuen Ständen über die Erlassung eines
neuen Gesetzes für diesen Bergbau einverstanden haben; so bringen Wir dieses Gesetz beigefügt
zu Jedermanns Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß, bestimmen aber,
# II. um für diejenigen Einrichtungen, welche noch vor dem Eintritte seiner Wirksamkeit
getroffen sein müssen, die erforderliche Zeit zu lassen, daß dasselbe — insoweit nicht im Ge-
setze selbst (§§ 5, 71, 209, 210, 211, 286, 299, 302) ein anderer Zeitpunkt genannt
ist — erst mit dem öten Januar 1852, als dem Beginn des nächsten Bergrechnungsjahres,
in Wirksamkeit trete.
§ III. Diese Bestimmung bezieht sich jevoch nicht mit auf die Receßherrschaften der Für-
sten und Grafen Herren von Schönburg und auf die Oberlausitz, indem über den Zeitpunkt,
wo, und den Umfang, in welchem das Gesetz dort zur Geltung gelangen soll, das Erforder-
liche erst nach Beseitigung der entgegenstehenden Bergregalsverhältnisse von Unserem Finanz-
ministerium bekannt gemacht werden wird.
IV. Von der Bestimmung in § 308 des Gesetzes bleibt das Mandat, wie bei ent-
stehenden Streitigkeiten in Bergsachen zu procediren, vom 26sten August 1713, insoweit
nicht dafür in 89 71, 72 des Gesetzes bereits etwas Anderes festgesetzt worden, zur Zeit noch
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