Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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ausgeschlossen, indem der Zeitpunkt, mit welchem dieses Mandat auch im Uebrigen aufgeho- 
ben sein soll, künftig von Unserem Justizministerium noch bezeichnet werden wird. 
S# V. Um der bestehenden Gruben bei der nach § 57 des Gesetzes vorzunehmenden Feld- 
umwandelung möglichsten Schutz zu gewähren, sind für die nach der zeitherigen Verfassung 
verliehenen Grubenfelder sofort und längstens bis Ende jetzigen Jahres von den Bergämtern 
unter Gehör der betreffenden Schichtmeister und Lehnträger die Grenzen dergestalt, daß hier- 
bei die dußersten Grenzen des bisherigen Feldes nicht überschritten werden, nach der neuen 
Verleihungsweise rißlich festzustellen. Muthungen dritter Personen sind, insofern sie über die 
auf diese Weise festzustellenden oder schon festgestellten Grenzen in das Grubenfeld hineingrei- 
fen, nicht zu bestätigen. Das solchergestalt abgegrenzte Feld aber gilt vom 5ten Januar 1852 
ab, insofern die Grubenbesitzer dann nicht etwas Anderes beantragen, als verliehenes Gru- 
benfeld. « 
Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22sten Mai 1851. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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