Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(201) 
Gesetz, 
den Regalbergbau betreffend. 
Abschnitt I. 
Von den Gegenständen des Regalbergbaues und dem Rechte zu deren 
Verleihung und Gewinnung. 
§& 1. Zum Bergregal gehören alle Mineralien, die wegen ihres Metallgehaltes nutzbar Gegenstände 
sind (metallische Mineralien). des Regalberg= 
&2. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist, unter den im gegenwärtigen Gesetze Freierklärung 
vorgeschriebenen Bedingungen, Jedermann freigegeben. des Bergbaues. 
Es bedarf jedoch hierzu einer vom Staate ertheilten Erlaubniß (Schürfen § 32, Ver- 
leihen § 50). 
& 3. Die Aufsuchung und Benutzung des Steinsalzes und der Salzquellen bleibt dem Vorbehalt des 
Staate vorbehalten; das Finanzministerium ist jevoch ermächtigt, Privatpersonen hierzu Con= Salzes für den 
cession zu ertheilen. Dem Staate, sowie letztern Falls dem Concessionar, steht das Expro- Staat. 
priationsrecht gegen die Grundeigenthümer nach den Vorschriften in Abschnitt VIII. dieses 
Gesetzes zu. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionars werden, insoweit sie nicht gesetzlich 
feststehen, durch die Concessionsurkunde normirt. 
# 4. Findet die Staatsregierung angemessen, für Rechnung des Staatsfiscus Bergbau Staatsbergbau. 
zu treiben, so ist derselbe an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden. 
5. Specialbeleihungen, d. i. Uebertragungen einzelner Bergregalitätsrechte für gewisse Specialbeleih= 
Districte an Privatpersonen, sollen von dem Erscheinen dieses Gesetzes an nicht weiter ertheilt ungen. 
werden. 
§ 6. Diejenigen Bergregalitätsrechte, welche sich im Besitze von Privatpersonen, Ge-Zeither bestan- 
meinden oder Stadträthen befinden, gehen auf den Staat über und sind von diesem nach Vor- de 
schrift dieses Gesetzes auszuüben. 
§ 7. In Ansehung der den Berechtigten (§ 6) für den Wegfall ihrer Gerechtsame zu ge- Entschädigung. 
währenden Entschädigung ist den Vorschriften in § 31 der Verfassungsurkunde vom Aten Sep- 
tember 1831 nachzugehen. Ü 
Wer auf dergleichen Entschädigung Anspruch zu haben glaubt, hat sich dieserhalb läng- 
stens bis Ende des Jahres 1852 bei dem Finanzministerium schriftlich anzumelden. Die Un- 
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