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Eigenschaft der
K 15. Die Kuxe gehören zu dem beweglichen Vermögen; vom 5ten Januar 1852 an Kurealsbeweg-
können keine Hypotheken mehr an Kuren erlangt werden. liches Vermö-
gen.
16. Der Nießbrauch an Kuren ist nach den Bestimmungen des Civilrechts zu beur= Nießbrauch an
theilen. Kuren.
17. Die vor dem 5ten Januar 1852 bestellten Hppotheken an Kuren erlöschen, Erlöschen der
wenn sie nicht aus einem andern rechtlichen Grunde eher wegfallen, mit dem Ablaufe eines auf Kuren haf-
J tenden Hypo-
Jahres. theken.
&18. Diese einjährige Erlöschungsfrist nimmt ihren Anfang von dem Zeitpunkte, zu Beginn der Er-
welchem der Schuldner Zahlung zu leisten hat. öschungsfrist.
§ 9. Ist hierzu eine Aufkündigung des Gläubigers erforderlich, so fängt jene Frist von Fortsetzung.
dem Tage an, wo der Gläubiger zur Aufkündigung berechtigt wird.
Es ist aber dazu noch derjenige Zeitraum zu rechnen, der dem Schuldner nach geschehener
Aufkündigung zur Zahlung gelassen werden muß.
20. Ist der vorstehend (§§ 18, 19) bemerkte Zeitpunkt bereits früher eingetreten, so Fortsetzung.
nimmt die einjährige Erlöschungsfrist ihren Anfang vom 3ten Januar 1852 an.
& 21. Nach Ablauf der einjährigen Erlöschungsfrist können Hypotheken an Kuren nur Fortsetzung.
dann noch berücksichtigt werden, wenn noch vorher entweder Concurs zu des Schuldners Ver-
mögen eröffnet worden ist, oder der Gläubiger seine Ansprüche an den Schuldner gerichtlich
geltend gemacht und den Proceß unausgesetzt fortgestellt hat.
§22. Auf Kurscheinen (Gewährscheinen) über Kure, an denen noch Hypotheken aus der Bemerkung auf
Zeit vor Geltung dieses Gesetzes bestehen, wird dieser Umstand von der Berggerichtsbehörde * urscheinen
durch eine Bemerkung verlautbart, das Nähere hierüber aber in der Ausführungsverordnung entstandenen
bestimmt werden. Hoypotheken.
. »», » »· » .. Rechte der Mit-
&223. Die Mitglieder der Gewerkschaft haben nach Verhältniß ihrer Antheile (Kure) Alrder zu Ge-
Theil an dem Gewinne und Verluste, sowie bei Veräußerung des Gesammteigenthums an dem winn und Ver-
Vermögen der Gewerkschaft. mögen der Ge-
Z werkschaft.
6 24. Die Gewerkschaft ist Dritten gegenüber als berechtigtes und verpflichtetes Rechts- kibneenrh e—
subi "- - - » ammtvermö-
subject anzusehen. Für die von ihr contrahirten Schulden haftet nur das Gesammtvermögen gens für Schul-
derselben. den der Gewerk-
schaft.
6 25. Die Mttglieder der Gewerkschaft sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust Lossagung der
alles bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der Mitglieder von
Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mitglieder der Gewerkschaft haben, der erer
zu entledigen.