Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Verfahren zu § 41. Entstehen wegen Vergütung der, durch das Schürfen erwachsenen, Schäden Diffe- 
rsieung de renzen, welche von dem Bergamte in Güte nicht beseitigt werden können, so tritt das in Ab- 
schnitt VIII. J 225 vorgeschriebene Tarationsverfahren und beziehendlich nach Abschnitt VIII. 
&226 der Rechtsweg ein. Den Interessenten steht es frei, die Taration der muthmaaßlich 
durch das Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schurfarbeiten bewirken zu lassen. 
Die Kosten der Taration sind in der Regel vom Schürfer allein, in dem Falle jedoch von 
beiden Interessenten gemeinschaftlich zu tragen, wenn ersterer sich zu Entrichtung einer, der Taxe 
wenigstens gleichkommenden Entschädigung bereits in dem Vereinigungstermine vor dem Berg- 
amte erboten hatte, deren Annahme aber vom Beschädigten verweigert worden war. 
Einebnung der §&42. Der Schürfer muß, wenn er die Schurfarbeit aufgiebt, die Schürfe wieder zu- 
Schürfe. füllen und einebnen, vorher aber dem Bergamte Anzeige davon machen. Thut er ersteres 
nicht, so hat solches das Bergamt auf dessen Kosten bewirken zu lassen. 
Der Schürfer muß dem Bergamte auf dessen Verlangen vor Beginn der Schurfarbeiten 
eine Caution deshalb bestellen. 
Verbot der Ein- *43. Wer ohne Vorwissen und Genehmigung des Bergamtes einen Schurf einebnet, 
Stpmung 9 fällt in eine Strafe von fünf Thalern und ist verbunden, den Schurf nach der Anordnung des 
bergamtliche Bergamtes wieder aufzumachen. 
Genehmigung. 
Cap. II. 
Vom Muthen. 
Muthung. &44. Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirks verleihbare Mi- 
neralien (Abschnitt 1, § 1) zu gewinnen, muß bei dem Bergamte Muthung eisnlegen. 
Erfordernisse. * 45. Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther dem Bergamte 
die Mineralien, deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden 
Grubenfeldes angiebt, ingleichen die Eristenz wenigstens eines verleihbaren Minerals oder 
einer Lagerstätte, auf welcher ein solches nach geognostisch bergmännischen Erfahrungen vor- 
kommen kann, innerhalb des begehrten Districts nachweist. 
Anbringen dere #§ 46. Die Muthung ist entweder schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln oder zu 
selken. Protocoll anzubringen. 
Das Bergamt hat auf den Muthzetteln oder im Protocolle Tag und Stunde des An- 
bringens zu bemerken und dem Muther das eine Eremplar der erstern oder eine Abschrift der 
letztern auszuhändigen. 
Vorrecht des #*#47. Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffelde während der Dauer der 
Schürfers. Schurffrist (§J 34) ein Vorrecht zum Muthen.
	        
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