Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Vermessung mehrerer, während eines Jahres verliehener Grubenfelder hat nach der 
Zeitfolge der Verleihung zu geschehen. 
Auf Antrag des Beliehenen kann die Vermessung und Verlochsteinung auf längere Zeit 
ausgesetzt werden, wenn und so lange solche dem Bergamte nach den Umständen entbehrlich 
erscheint. 
Ehe die Vermessung erfolgt ist, hat das Bergamt eine Gewähr dafür, daß das verliehene 
Feld allenthalben frei sei, nicht zu leisten. Ergiebt sich bei der Vermessung, daß das Feld in 
ein früher verliehenes und verlochsteintes Feld übergreift, so sind die Grenzen des zu vermessen- 
den Feldes zu beschränken und in der betreffenden Verleihungsurkunde die erforderlichen Be- 
richtigungen vorzunehmen. 
Zu der förmlichen Vermessung und Verlochsteinung sind, außer dem Beliehenen selbst, 
auch die benachbarten Grubenfeldbesitzer und die betreffenden Grundbesitzer zuzuziehen und die 
Erstern über ihr Anerkenntniß der, mit Lochsteinen zu versehenden Grenzpunkte zu Protocoll 
zu befragen. Erscheinen die Betheiligten der, unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen, 
Vorladung ohnerachtet in dem Vermessungstermine nicht, so ist nichts destoweniger die Ver- 
messung vorzunehmen und spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung 
und Verlochsteinung sind nicht zu beachten. 
§57. Die bis zum 5ten Januar 1852 nach der zeitherigen Verleihungsart verliehenen 
Grubenfelder sind auf Staatskosten nach der neuen Verleihungsart zu begrenzen und zu ver- 
lochsteinen. 
Die Grenzen des Grubenfeldes sind dem Eigenthümer im freien, unverliehenen Felde nach 
seiner eigenen Wahl anzuweisen. 
Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen den markscheiden- 
den Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber dießfalls den Grubeneigenthümern 
das Recht vorbehalten, die ihnen bis zu dem genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lager- 
stätten dem Streichen und Fallen nach in der, dem zeitherigen Rechte nach statthaften Maaße 
abzubauen. 
§ 58. Die Grubeneigenthümer sind berechtigt, zu ihren Bergwerkszwecken sowohl un- 
zünftige als zünftige Gewerbe und Handwerke zu betreiben und hierzu sich eigner Handwerker, 
welche an die Vorschriften einer zünftigen Erlernung und Gewinnung des Meisterrechts nicht 
gebunden sind, zu bedienen. 
§59. Die zu dem Bergregal (Abschnitt I, § 1) nicht gehörigen Mineralien sind, inso- 
weit sie nicht zum Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz= oder Mauersteine gebraucht 
werden, dem Grundeigenthümer auf dessen Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungskosten 
zu überlassen. 
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Grubenfelder, 
welche nach der 
frühern Be- 
grenzungsart 
verliehen sind. 
Berechtigung 
der Grubenei- 
genthümer zur 
Betreibung von 
Gewerben und 
Handwerken. 
Eigenthum der 
in einem Gru- 
benfelde gewon- 
nenen, nicht ver- 
leihbaren Mi- 
neralien.
	        
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