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Die Vermessung mehrerer, während eines Jahres verliehener Grubenfelder hat nach der
Zeitfolge der Verleihung zu geschehen.
Auf Antrag des Beliehenen kann die Vermessung und Verlochsteinung auf längere Zeit
ausgesetzt werden, wenn und so lange solche dem Bergamte nach den Umständen entbehrlich
erscheint.
Ehe die Vermessung erfolgt ist, hat das Bergamt eine Gewähr dafür, daß das verliehene
Feld allenthalben frei sei, nicht zu leisten. Ergiebt sich bei der Vermessung, daß das Feld in
ein früher verliehenes und verlochsteintes Feld übergreift, so sind die Grenzen des zu vermessen-
den Feldes zu beschränken und in der betreffenden Verleihungsurkunde die erforderlichen Be-
richtigungen vorzunehmen.
Zu der förmlichen Vermessung und Verlochsteinung sind, außer dem Beliehenen selbst,
auch die benachbarten Grubenfeldbesitzer und die betreffenden Grundbesitzer zuzuziehen und die
Erstern über ihr Anerkenntniß der, mit Lochsteinen zu versehenden Grenzpunkte zu Protocoll
zu befragen. Erscheinen die Betheiligten der, unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen,
Vorladung ohnerachtet in dem Vermessungstermine nicht, so ist nichts destoweniger die Ver-
messung vorzunehmen und spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung
und Verlochsteinung sind nicht zu beachten.
§57. Die bis zum 5ten Januar 1852 nach der zeitherigen Verleihungsart verliehenen
Grubenfelder sind auf Staatskosten nach der neuen Verleihungsart zu begrenzen und zu ver-
lochsteinen.
Die Grenzen des Grubenfeldes sind dem Eigenthümer im freien, unverliehenen Felde nach
seiner eigenen Wahl anzuweisen.
Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen den markscheiden-
den Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber dießfalls den Grubeneigenthümern
das Recht vorbehalten, die ihnen bis zu dem genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lager-
stätten dem Streichen und Fallen nach in der, dem zeitherigen Rechte nach statthaften Maaße
abzubauen.
§ 58. Die Grubeneigenthümer sind berechtigt, zu ihren Bergwerkszwecken sowohl un-
zünftige als zünftige Gewerbe und Handwerke zu betreiben und hierzu sich eigner Handwerker,
welche an die Vorschriften einer zünftigen Erlernung und Gewinnung des Meisterrechts nicht
gebunden sind, zu bedienen.
§59. Die zu dem Bergregal (Abschnitt I, § 1) nicht gehörigen Mineralien sind, inso-
weit sie nicht zum Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz= oder Mauersteine gebraucht
werden, dem Grundeigenthümer auf dessen Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungskosten
zu überlassen.
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Grubenfelder,
welche nach der
frühern Be-
grenzungsart
verliehen sind.
Berechtigung
der Grubenei-
genthümer zur
Betreibung von
Gewerben und
Handwerken.
Eigenthum der
in einem Gru-
benfelde gewon-
nenen, nicht ver-
leihbaren Mi-
neralien.