Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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neuen Besitzer nicht eher erfolgen, als bis die rückständige Zubuße entrichtet worden, oder 
letzterer sich zu deren Berichtigung verbindlich gemacht hat. 
» -. · Eigenthum der 
865. Die vor erfolgter Zuschreibung der Kure geschlossene Verlagserstattung und Aus= vor der Zu- 
beute gehört im Mangel eines besondern Vertrags dem letzten Besitzer. schreibung der 
Kure geschlosse- 
nen Ausbeute. 
§66. Wenn die Erben von Berggebäuden oder Antheilen deren Zuschreibung nicht Verbindlichkeit 
binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalles nachgesucht haben, so sind sie hierzu, und zwar, der Erben von 
..- · .»»- «..-... ·. · halten Bergwerksei- 
da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von fünf bis einhundert Thalern, anzuhalten, genthum, vessen 
dafern nicht etwa der Verlust ihres Eigenthums aus einem gesetzlichen Grunde bereits einge= Zuschreibung 
treten ist. nachzusuchen. 
Den Erben von Berggebäuden oder Gesellentheilen ist, wenn solche Geldstrafen erfolglos 
bleiben, die Verwarnung, daß der Mangel bestimmter Erklärung für Lossagung werde erachtet 
werden, zu stellen und hiernach zu verfahren. 
Für Berggebäude oder Gesellentheile ist innerhalb vier Wochen vom Tode des bisherigen 
Eigenthümers ein Administrator vom Bergamte zu bestellen und bis zu Erledigung der Eigen- 
thumsfrage beizubehalten. 
§67. Hinsichtlich des Bergwerkseigenthums, zu welchem keine Erben vorhanden sind, Necher “ 
treten die allgemeinen Vorschriften wegen der gesetzlichen Allodialerbfolge ein. werkseigen- 
thum. 
§68. In Ansehung der Verpfändung des Bergwerkseigenthums und des Rechts der Verpfändung 
auf solches bestellten Hypotheken gelten mit den in den nachstehenden Paragraphen bezeichneten des Bergwerks- 
Ausnahmen die allgemeinen civilrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Bestimmungen iigenthums. 
des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom öten 
November 1843. 
69. Den Gläubigern eines auflässig gewordenen Berggebäudes, welche durch öffentliche Erlöschen der 
Bekanntmachung von Seiten der Bergbehörde über den eingetretenen Zustand des erstern in H# wotheken. 
Kenntniß zu setzen sind, steht das Recht zu, binnen einer Frist von drei Monaten von der öffent- 
lichen Bekanntmachung an gerechnet, auf gerichtliche Versteigerung des Bergwerkseigenthums 
anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. 
Nach Ablauf dieser Frist erlöschen, wenn kein Antrag auf Versteigerung erfolgt ist, die auf 
dem Bergwerkseigenthume haftenden Hypotheken und leben, mit Ausnahme des § 70 gedachten 
Falls, auch nicht wieder auf, wenn das Bergwerkseigenthum später wieder verliehen wird. 
Im llebrigen erlöschen die auf einem Bergwerkseigenthume haftenden Hppotheken in den 
§100 des Gesetzes vom 6ten November 1843 gedachten Fällen. Besondere Be- 
§ 70.O Die unter den Schulden eines Berggebäudes im Grund= und Hypothekenbuche sümmungen, in 
eingetragenen Vorschüsse, welche zum Betriebe desselben unter der Bedingung successiver Resti- sehung ver 
schüsse.
	        
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