Ordnung der
Gläubiger bei
Bergconcursen.
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tution von der Production ertheilt worden, erlöschen nicht durch die gerichtliche Zwangsver-
steigerung oder das Freiwerden des mit dem Vorschusse belasteten Bergwerkseigenthums, son-
dern Der Ersteher oder spätere Besitzer hat dieselben, insoweit sie nicht in bereits früher gefällig
gewesenen Restitutionsrückständen bestehen, als Beschwerung des Bergwerkseigenthums mit zu
übernehmen.
Wegen der gerichtlichen Zwangsversteigerung gilt in Ansehung solcher Vorschüsse dasselbe,
was nach §107 des Gesetzes vom öten November 1843 von dem Auszuge und der Leibrente gilt.
§ 71. Die Berichtigung der von den Grubenbesitzern oder Gewerkschaften contrahirten Berg-
schulden aus dem Erlöse des Bergwerkseigenthums erfolgt bei entstehendem Concurse der Gläu-
biger oder bei der Unzulänglichkeit des Bergwerkseigenthums, nach Befriedigung der etwa vor-
handenen Vindicanten und Separatisten und nach der in Gemäßheit des Gesetzes vom 2östen
Juni 1840 erfolgten Tilgung der Concurskosten, in nachstehender Ordnung:
1) die Besoldungen und Löhne der Grubenofficianten, Aufseher und Bergarbeiter,
2) die Bergwerksabgaben an den Staat,
3) die Abgaben und Beiträge zum Betriebe und zur Unterhaltung der Revierbetriebs-
Anstalten und Cassen, sowie der Revierwirthschaftsanstalten, die nach Abschnitt VI an andere
Gruben und nach Abschnitt VII an die Stölln zu entrichtenden Geldleistungen;
die sämmtlichen unter 1 bis 3 genannten Schulden jedoch nur wegen der Rückstände von
drei Jahren, vom Tage der Eröffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolg-
ten Subhastation des Bergwerkseigenthums oder, wenn der Gläubiger vor Eröffnung des Con-
curses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne Unterbrechung fortge-
stellt hatte, von erhobener Klage zurückgerechnet.
4) Die hypothekarisch auf dem Grubengebäude haftenden Schulden nach der Zeitfolge,
wie sie in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen sind (§J#92 und 93 des Gesetzes vom
öSten November 1843), darunter jedoch von Vorschüssen der in 570 gedachten Art nur die Re-
stitutionsrückstände aus den letzten drei Jahren von Eröffnung des Concurses, außerhalb des
Concurses von der geschehenen Subhastation des Berggebäudes, oder, wenn ihretwegen vor der
Eröffnung des Coneurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne Un-
terbrechung fortgestellt worden wäre, von erhobener Klage zurückgerechnet.
Wegen der Zinsen hypothekarischer Schulden findet die Vorschrift in § 69 des Gesetzes
vom 6ten November 1843 Anwendung.
5) Schulden, welche zum Betriebe und zur Erhaltung des Berggebäudes durch Aufnahme
von Darlehnen, für Materialien, Arbeiten und sonst contrahirt worden sind, ferner Gebühren
und Verläge der Bergbehörden und Gerichte für Verhandlungen, welche das Bergwerkseigen-
thum betreffen, und endlich diejenigen Schulden der in den vorhergehenden Elassen loeirten
Art, welche in denselben nicht zur Befriedigung gelangt sind.
Alle diese in der fünften Classe benannten Schulden werden ohne Unterschied der Zeit ihrer
Entstehung zugleich, nach Verhältniß der vorhandenen Masse, befriedigt.