Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Volkswirth= 
schaftliche Rück- 
sichten. 
Revierinteresse. 
Stärke des 
Grubenbe- 
triebs. 
(214 ) 
s75. Die Grubeneigenthümer sind verbunden, 
a) die vorhandenen Mineralschätze auf eine, dem jedesmaligen Stande der Bergbaukunst 
entsprechende und zugleich auf die dkonomisch vortheilhafteste Weise auszubringen; sie haben 
b) diese Mineralschätze, soweit sich mit Grund erwarten läßt, daß der für den Eigenthümer 
verbleibende Werth derselben die aufzuwendenden Kosten deckt, möglichst vollständig durch an- 
zulegende Abbaue zu gewinnen und zu ihrer hüttenmännischen oder soystigen gewerblichen 
Verwerthung geeignet zu machen; 
) für Dauer und Nachhalt eines im obigen Sinne vortheilhaften Betriebs zu sorgen 
und zu solchem Behufe nicht nur Alles, was dessen Fortsetzung wesentlich erschwert und die 
Wahrnehmbarkeit der Anbrüche gefährdet, zu vermeiden, sondern auch das Grubenfeld, soweit 
es begründete Aussicht auf Uebertragung der darauf zu verwendenden Kosten gewährt, durch 
Versuchsbaue in Zeiten gehörig aufzuschließen; 
d) diejenigen Hülfsbaue und Anlagen zur rechten Zeit herzustellen und zu unterhalten, 
welche zur Erreichung der vorgezeichneten Zwecke erforderlich sind. 
Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sub à — d sind jedoch bei solchem Bergbau, 
welcher mit seiner Production von besonderen Gewerbs= und Handelsverhältnissen abhängig ist 
(Fabrikbergbau) und insoweit, als es der Einfluß dieser Verhältnisse bedingt, zu gestatten. 
§ 76. Insoweit Gruben vermöge der für sie gemeinschaftlich bestehenden Anstalten 
(§ 157) oder in sonst einer Beziehung in einem Revierverbande stehen, ist bei ihrem Betriebe 
auf das Interesse jener Anstalten an der möglichsten Höhe und Nachhaltigkeit des Ausbringens 
und überhaupt auf die allgemeinen Interessen der Revier gebührend Rücksicht zu nehmen. 
§ 77. Der Umfang der Kräfte, mit welchen die Grubeneigenthümer den Bergbau nach 
den vorstehenden Vorschriften (§§ 7 5, 76) zu betreiben haben, muß in einem angemessenen Ver- 
hältnisse zu der Größe des betreffenden Grubenfeldes stehen. 
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maaßeinheit (§J 51, Abschnitt III) umfaßt, 
ist wenigstens mit zwet Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn= und Feier- 
tage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, insofern nicht der Allein- 
eigenthümer die Arbeit in Person betreibt. Von der zweiten Maaßeinheit an hat die Belegung 
von fünf zu fünf Maaßeinheiten um je einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde 
von zwei bis mit sechs Maaßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis mit eilf Maaßein- 
heiten vier Mann u. s. w. angelegt sein müssen. 
Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn der Eigenthümer 
desselben die vorschriftmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Unternehmungen, welche den 
Angriff oder den Betrieb seiner Grube befördern, beschäftigt, oder zu solchen Unternehmungen 
Beiträge leistet, wobet letztern Falls 100 Thaler jährlicher Kostenbeitrag für einen Mann 
Belegung gerechnet werden.
	        
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