Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(215.) 
Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist zu gestatten: 
a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung eines Grubenfeldes, dafern 
dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweckmäßig in Angriff genommen werden 
kann, 
b) wenn die nach § 75 für den Fabrikbergbau zu nehmenden Rücksichten dieß erfordern. 
§ 78. Der Betrieb einer Grube darf, wenn ihn nicht natürliche Ereignisse, als: Wasser= Zeitweilige 
noth, Brüche u. s. w. verhindern, ohne Genehmigung der Bergbehörde nicht ausgesetzt werden. Enstelung ve 
Diese Genehmigung kann, wenn es das Interesse des Grubeneigenthümers erfordert, bei triebs. 
Gold= und Silbergruben vom Bergamte bis zu einem Jahre, vom Oberbergamte auf ein 
zweites und vom Finanzministerium auf ein drittes Jahr ertheilt werden. 
Beim Fabrikbergbau können diese Fristen verdoppelt werden. 
# 79. Die Behörde hat Aufsicht zu führen, daß der Betrieb in Gemäßheit §§ 7 5, 76 und Aufsicht der Be- 
77 erfolge. hörde. 
Sie hat den Bergbauunternehmern mit sachverständigem Rathe behülflich und für thun- 
lichste Beseitigung etwaiger Hindernisse besorgt zu sein, den Vortheil derselben bestens zu be- 
fördern und ihnen überhaupt bei ihrem Betriebe, so lange er den gesetzlichen Erfordernissen ent- 
spricht, möglichste Freiheit zu lassen, im entgegengesetzten Falle aber ge= oder verbietend ein- 
zuschreiten. 
§#80. Die Grubeneigenthümer haben Betriebspläne für ihre Gruben auf gewisse, durch Belriebspläne. 
Verordnung zu bestimmende Zeiträume zu entwerfen und beim Bergamte einzureichen. 
Wenn es die Grubeneigenthümer ausdrücklich verlangen, oder wenn sie binnen der ihnen 
vom Bergamte hierzu gestellten, angemessenen Frist die Betriebspläne nicht einreichen, so sind 
letztere vom Bergamte zu entwerfen. 
Die Betriebspläne sind vom Oberbergamte nach vernommenem Gutachten des Bergamtes 
nach den 9§ 73 — 77 vorgeschriebenen Gesichtspunkten und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit 
zu prüfen und, da nöthig, unter Vernehmung mit den Grubeneigenthümern abzuändern. 
#8 1. Sind bei der nach § 80 vorzunehmenden Feststellung der Betriebspläne vom Ober-Deifferenzen 
bergamte Abänderungen oder Bestimmungen getroffen worden, bei denen sich die Grubeneigen= hierber. 
thümer nicht beruhigen, so ist der Widerspruch dem Finanzministerium vorzutragen. 
Handelt es sich hierbei um volkswirthschaftliche (§75) oder Revierinteressen (§ 76), so ist 
die Differenz an ein Schiedsgericht (§ 82) zur Entscheidung zu verweisen, außerdem hat das 
Finanzministerium selbst zu entscheiden. 
§s S2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsmännern, von denen Schievsgericht. 
a) einer von den Eigenthümern der betheiligten Grube, jedoch nicht aus dem eigenen 
Mittel derselben, 
b) einer von dem Oberbergamte, jedoch weder aus dem Mittel * Behörde, noch aus 
dem des betreffenden Bergamtes, 
C) einer von dem Revierausschusse (§ 144) 
1851. 34
	        
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