Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Cap. II. 
Von dem Hauzshalte der Gruben. 
&87. Die Führung des Haushaltes der Gruben bleibt den Grubeneigenthümern über= Führung des 
lassen. Haushaltes. 
Die Bergbehörde ist zwar berechtigt, sich von demselben stets Kenntniß zu verschaffen, hat 
aber, außer auf Grund §§ 74, 84, 89, 102 bis 105 und Abschnitt X keinen ge= oder ver- 
bietenden Einfluß darauf. 
K 88. Die Grubenrechnungen haben die von den Grubeneigenthümern hierzu bestellten Gruben- 
Officianten (§90) in der von der Bergbehörde unter Zustimmung des Revierausschusses (§J144) rechnungen: 
allgemein vorzuschreibenden Form und in den bestimmten Terminen abzulegen. 
Die Prüfung und Defectur der Rechnungen ist, insoweit sie den Zweck hat, die Treue der 
Administration und die Richtigkeit der Rechnungsablegung im Interesse der Grubeneigenthümer 
zu überwachen, durch die für die Revier angestellten Rechnungsrevisoren (§ 164) zu bewirken. 
Die Bergbehörde und resp. der Revierausschuß sind aber befugt, zu jeder Zeit Einsicht von den 
Grubenrechnungen, Büchern und Belegen zu nehmen und solche in Rücksicht auf das einschla- 
gende Interesse des Staats und beziehendlich der Revieranstalten zu prüfen. 
#89. Von den Ueberschüssen des Bergwerkseigenthums (welche entweder in Verlags= Zurücklegung 
erstattung, so lange, bis die eingezahlten Zubußen, jedoch ohne Zurechnung von Zinsen, zurück= eines Betriebs- 
gezahlt sind, oder in Ausbeuten bestehen,) dürfen die Grubeneigenthümer nicht eher etwas an sinde rn 
sich nehmen, als bis die zu Ausführung der festgestellten Betriebspläne auf den Zeitraum von 
wenigstens einem halben Jahre erforderlichen Mittel entweder in anstehenden Erzen in der 
Grube, oder in gewonnenen Erzen über Tage, oder baar in der Grubencasse bereit stehen. 
Eine Wegnahme oder Vertheilung von Ueberschüssen darf daher nicht ohne Genehmigung 
der Bergbehörde Statt finden und ist von letzterer zu verbieten, insoweit das Vorhandensein 
jenes Betriebsfonds nicht nachgewiesen ist. 
Cap. III. 
Von den Grubenofficianten, Aufsehern und Arbeitern. 
+90.m Bei jedem Berggebäude muß ein Schichtmeister und ein Steiger angestellt werden. Schichtmeister 
Sie sind von den Grubeneigenthümern anzustellen. Unterlassen diese die Anstellung und er= und Steiger. 
weisen sich auch nach vorgängiger Aufforderung des Bergamtes hierin säumig, so ist von letz- 
terem die Anstellung und die Bestimmung des Lohnes für die Angestellten zu bewirken. 
Bei Gruben von geringer Wichtigkeit kann jedoch vom Bergamte nachgelassen werden, daß 
die Functionen des Schichtmeisters und Steigers in einer Person vereinigt werden, dafern diese 
mindestens den § 92 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. 
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