Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Befähigung der 
Schichtmeister. 
Befähigung der 
Steiger. 
Verpflichtung. 
Besoldung und 
Caution. 
Geschäftskreis 
des Schicht- 
meisters. 
Geschäftskreis 
des Steigers. 
Nähere 
Bestimmungen. 
—. 
Verantwort— 
lichkeit. 
(218 ) 
Die Anstellung einer Person als Schichtmeister für mehrere Gruben ist zulässig, dafern im 
Interesse der letzteren nach dem Ermessen des Bergamtes kein wesentliches Bedenken dagegen 
vorhanden ist. 
Ob und welche Officianten und Aufseher außerdem noch zu Verwaltung des Bergwerks— 
eigenthums erforderlich seien, bleibt der Bestimmung der Grubeneigenthümer überlassen. 
§91. Als Schichtmeister können nur solche Individuen angestellt werden, welche ent- 
weder den für den inländischen Bergwerksdienst bestehenden Vorschriften gemäß sich sowohl 
theoretisch auf der Bergacademie, als auch nachmals practisch ausgebildet oder die erforderliche 
Befähigung bei früheren Dienstleistungen bewährt haben, oder sich darüber in einer deshalb 
mit ihnen von Seiten der Behörde anzustellenden Prüfung auszuweisen vermögen und in dem 
einen, wie in dem andern Falle Zeugnisse ihrer Befähigung und Unbescholtenheit erlangt haben. 
5# 92. Als Steiger dürfen nur Personen angenommen werden, welche sich die nöthigen 
Kenntnisse hierzu auf einer Bergschule angeeignet haben, oder von dem Bergamte zu Verwaltung 
der in Frage befindlichen Stelle, nach Maaßgabe ihrer zeitherigen Dienstleistung, für befähigt 
erachtet worden sind und sich dieserhalb, sowie hinsichtlich ihrer Unbescholtenheit, durch berg- 
amtliche Zeugnisse zu legitimiren vermögen. 
93. Die Grubenofficianten und Aufseher sind von dem Bergamte zu verpflichten. 
§ 94. Die Bestimmung der den Grubenofficianten und Aufsehern zu gewährenden Be- 
soldungen und Löhne, sowie der von denselben nach Befinden zu bestellenden Cautionen bleibt 
den Grubeneigenthümern überlassen. 
6#95. Der Schichtmeister hat den Betrieb der Grube zu leiten, die zur Ausführung der 
festgestellten Betriebspläne nöthigen Veranstaltungen in Gemeinschaft mit dem Steiger zu tref- 
sen, die Aufsicht über die Steiger und das sonstige Dienst= und Arbeiterpersonal zu führen, 
die Einnahmen und Ausgaben beim Grubenbetriebe zu besorgen, darüber Rechnung zu führen 
und abzulegen und die Beschlüsse und Aufträge der Grubeneigenthümer in diesen Beziehungen 
auszuführen. 
§96. Dem Steiger liegt die specielle Leitung und Beaufsichtigung aller Gruben= und 
Tagearbeiten, welche zum Betriebe der Grube nach Maaßgabe der Betriebspläne, der polizei- 
lichen Vorschriften, oder der besondern Anweisung des Schichtmeisters vorzunehmen sind, die 
Aufsicht über das ihm untergebene Dienst= und Arbeiterpersonal, die Sorge für Bewahrung 
und Erhaltung des ihm anvertrauten Eigenthums der Grube, sowie die Verbindlichkeit ob, dem 
Schichtmeister die nöthigen Nechnungsunterlagen zu gewähren. 
§97. Das Nähere über den Umfang des Geschäftskreises der Grubenofficianten ist in 
dem diesem Gesetze beigefügten Regulative A festgestellt. 
§ 98. Die Grubenofficianten und Aufseher sind für alle Handlungen und Unterlassungen, 
welche den gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruction zuwiderlaufen, den Grubeneigen-
	        
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