Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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thümern verantwortlich. Wegen solcher Handlungen, welche den Polizeivorschriften (§ 74) 
entgegenlaufen, sind dieselben von der Bergbehörde unmittelbar zur Verantwortung und Strafe 
zu ziehen. 
8 99. Die Grubenofficianten und Aufseher können von den Grubeneigenthümern, außer Entlassung. 
in den im Contracte bestimmten Fällen, entlassen werden, wenn sie wegen einer der nachverzeich- 
neten Vergehungen nach vorhergegangener gerichtlicher Untersuchung durch ein Straferkenntniß 
verurtheilt worden: 
a) wegen Diebstahls und Veruntrauung, 
b) wegen betrügerischer Handlungen, 
c) wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken, 
d) wegen Bestechung, 
e) wegen Verletzung der Dienstpflicht, 
t) wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit, 
2) wegen jedes andern Verbrechens, wegen dessen auf Zucht= oder Arbeitshausstrafe 
erkannt worden ist. 
Von dem Bergamte kann deren zeitweilige Entfernung vom Dienste unter Notifications= 
ertheilung an die Grubeneigenthümer ausgesprochen werden, wenn gegen den Betreffenden 
durch eine gegen ihn eröffnete Untersuchung dringender Verdacht eines begangenen Verbrechens 
sich herausstellt, und es kann dessen Entlassung gefordert werden, wenn er wegen einer der vor- 
her genannten Vergehungen nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung durch ein Straf- 
erkenntniß verurtheilt worden ist. 
Ebenso kann die Suspension verfügt und nach Befinden die Entlassung gefordert werden, 
wenn es nach den § 74 angedeuteten polizeilichen Rücksichten nothwendig wird. 
Suspendirten Grubenofficianten und Aufsehern ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte 
zu entziehen und ein Stellvertreter zu bestellen. 
§ 100. Die Grubeneigenthümer haben das Bergamt von der Annahme und der Ent= Coneurrenz der 
lassung der Grubenofficianten und Aufseher, sowie von den nach Befinden mit ihnen abzu= Bergbehörde. 
schließenden Dienstcontracten und ihnen zu ertheilenden Instructionen in Kenntniß zu setzen. 
Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Annahme ein gesetzliches Hinderniß entgegenstehe, 
oder der Dienstcontract und die Instruction etwas enthalten, was den gesetzlichen Bestimmungen 
zuwiderläuft, und, dafern das Eine oder das Andere der Fall ist, eine andere Wahl und resp. 
die Abschließung eines andern Contracts oder die Ausfertigung einer andern Instruction zu 
verlangen. « 
§101.DieGrubenofsiciantenundAufseherhabensichwegenihrereigenenPensionirung,Pensiouirung 
wenn sie im Dienste invalid werden, sowie wegen der Pensionirung ihrer Hinterlassenen, bei ewrierben 
den Knappschaftscassen zu betheiligen. Die nähern Bestimmungen dieserhalb sind in den Ausfseher. 
Knappschaftsregulativen zu treffen.
	        
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