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Ueber die Frage, ob durch dergleichen Abweichungen das Interesse der Theilnehmer ge-
fährdet werde, entscheidet bei der Bildung neuer Gewerkschaften die Mehrheit der Stimmen,
bei bereits bestehenden Gewerkschaften aber, wenn deren Mehrheit die Abweichung wünscht,
ein Schiedsgericht, zu welchem die Mehrheit und Minderheit je einen Schiedsmann und das
Oberbergamt den Obmann ernennt.
8 107. Beschlüsse der Gewerkschaften werden durch Abstimmung, entweder auf schrift= Beschlußfassung
liche Umfrage (§J 110) oder in Gewerkenversammlungen (§ 111) gefaßt. der Gewerk-
Sie erfolgen, mit Ausnahme der § 118, § 120, & 122 und § 128 gedachten Fälle, schaften.
über gestellte Fragen durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende des Grubenvorstandes, bei Wahlen das Loos.
Sie sind auch für diejenigen, die, der Aufforderung ungeachtet, nicht mit abgestimmt
haben, verbindlich.
& 108. Jeder ganze Kur giebt eine Stimme. Bruchtheile von Kuren sind bei der Stimmenzähl-
Stimmenzählung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich mit andern zu einer ganzen ung.
Kurxstimme vereinigen lassen.
Die nach § 139 caducirten Kure stimmen, so lange sie sich im gemeinschaftlichen Besitze
der Gewerkschaft befinden, nicht mit.
*109. Die an die Gewerken zu erlassenden schriftlichen Umfragen müssen durch einen Insinuation der
vom Bergamte hierzu verpflichteten Boten, oder durch Vermittelung der Gerichtsbehörde des Patente 2c.
Wohnorts sämmtlichen Gewerken insinuirt werden. Kann die Insinuation an einen Gewer-
ken, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt, oder weil er verstorben ist und seine Erben in das
Gegenbuch noch nicht eingetragen sind, nicht erfolgen, so thut dieß der Gültigkeit der von den
Uebrigen gefaßten Beschlüsse keinen Eintrag.
* 110. Eine Abstimmung auf schriftliche Umfrage ist als gültig anzusehen, wenn wenig= Gültigkeit einer
stens die Inhaber von zwei Dritttheilen sämmtlicher stimmberechtigten Kure ihre Stimmen zun ,
binnen der hierzu gesetzten Frist abgegeben haben. Ist dieß nicht der Fall, so muß eine ten Abstimm-
anderweite schriftliche Abstimmung erfolgen, für deren Gültigkeit sodann jede Zahl der abstim“ ung.
menden Kure hinreicht.
§ 111. Regelmäßige Versammlungen der Mitglieder einer Gewerkschaft in bestimmten Gewerkenver-
Zeiträumen finden nur Statt, wenn dieß die Gewerkschaft selbst so bestimmt hat. sammlungen.
Außerdem können die Gewerken zusammen berufen werden, wenn es der Grubenvorstand
oder das Bergamt für nöthig hält.
Sie müssen zusammen berufen werden, wenn die Inhaber von wenigstens dem vierten
Theile sämmtlicher stimmberechtigten Kure darauf antragen.
* 112. Die Einladung zu einer Gewerkenversammlung erfolgt unter allgemeiner Angabe Einladung zu
der Berathungsgegenstände durch zweimaliges Einrücken in die Leipziger Zeitung oder durch sunenkenger.