Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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schriftliche Ladung der sämmtlichen Mitglieder, je nach der von der Gewerkschaft dafür im 
Voraus getroffenen Bestimmung. 
Die Einladung durch die Leipziger Zeitung ist das erstemal mindestens vier Wochen vor 
dem Termine zu erlassen. Die Einladung erfolgt durch den Grubenvorstand oder durch das 
Bergamt, je nachdem ersterer oder letzteres die Versammlung anberaumt (§ 111). 
Der Grubenvorstand hat dem Bergamte von der beabsichtigten Anberaumung einer Ge- 
werkenversammlung Anzeige zu machen. 
Stimmen- * 113. Zur Theilnahme an einer Gewerkenversammlung sind nur Mitglieder der Ge- 
berechtigung. werkschaft oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Erstere haben sich, soweit sie nicht persön- 
lich bekannt sind, durch Vorzeigung des mit dem Gegenbuche übereinstimmenden Kurscheins, 
Bevollmächtigte aber durch Production einer einfachen Vollmacht nebst Kurschein oder einer 
gerichtlich anerkannten Vollmacht zu legitimiren. 
Vorsitz. * 114. Den Vorsitz in Gewerkenversammlungen hat der Vorsitzende des Grubenvor= 
standes, wenn die Versammlung aber von dem Bergamte zusammen berufen worden (§ 112), 
der Vorsitzende des Bergamtes. 
Der Vorsitzende hat die zu berathenden Gegenstände in Vortrag zu bringen und die Ab- 
stimmung zu leiten. 
Theilnahmedes § 115. Jeder Gewerkenversammlung hat das Bergamt oder ein Commissar desselben 
Bergamtes. beizuwohnen. 
Von demselben ist 
a) die Legitimation der Anwesenden nach § 113 zu prüfen und darüber zu wachen, 
daß die Abstimmung gehörig geleitet werde, 
b) sein Gutachten über die zur Berathung kommenden Gegenstände den Gewerken mit- 
zutheilen und die nöthige Erläuterung zu geben, 
) darauf zu achten, daß nichts beschlossen werde, was den Gesetzen zuwiderläuft und 
bei hierüber entstehenden Meinungsverschiedenheiten sein Widerspruch, Behufs der 
Entscheidung in höherer Instanz, zu Protocoll zu erklären. 
Im Uebrigen hat das Bergamt oder dessen Commissar weder mittelbar noch unmittelbar 
auf das Materielle der Verhandlungen oder die Abstimmung einzuwirken. 
Gültigkeit der s# 116. Gültige Beschlüsse können in Gewerkenversammlungen nur über die bei der Ein- 
ers i berufung bezeichneten Berathungsgegenstände und nur dann gefaßt werden, wenn wenigstens 
sammlungen der vierte Theil, — oder, dafern über die Consolidation des gewerkschaftlichen Berggebäudes 
mit einem andern oder über die Auflösung der Gewerkschaft beschlossen werden soll, die Hälfte — 
der sämmtlichen stimmberechtigten Kure repräsentirt ist. 
Ist hierzu nicht zu gelangen, so ist eine anderweite Versammlung zu berufen, in welcher 
dann von jeder geringern Anzahl Kure gültiger Beschluß gefaßt werden kann.
	        
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