Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Befähigung. 
Amtsdauer. 
Austritt. 
Ergänzung des 
Vorstands. 
( 224 ) 
Lehnt einer der Gewahlten die auf ihn gefallene Wahl ab, so tritt derjenige ein, welcher 
zunächst nach jenem die erforderliche Stimmenzahl hat. 
Wenn mehrere Gewerkschaften einen gemeinschaftlichen Grubenvorstand bestellen wollen 
(8118), so ist die Wahl nur dann für gültig zu achten, wenn wenigstens 20 Kure von jeder 
Gewerkschaft für dieselben Personen gestimmt haben. Ist eine solche Mehrheit bei zweimaliger 
Wahlhandlung nicht zu erzielen, so muß sich jede Gewerkschaft einen eigenen Grubenvorstand 
wählen. 
*123. Als Mitglieder des Vorstands oder Ersatzmänner können nicht gewählt und 
beibehalten werden: 
a) Berg-Staatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs, 
b) Personen, bei denen die in der Städteordnung § 73 4— h und §# 74, verbd. 
mit dem Gesetz vom gten December 1837, 9I und in der Landgemeindeordnung 
* 29, 2— 7 angegebenen Verhältnisse Statt finden, 
c) Personen, welche vermöge eines Contractsverhältnisses, in welchem sie mit der Gewerk- 
schaft stehen, oder sonst ein mit dem Vortheile der letzteren collidirendes Interesse 
haben. 
§# 124. Aller drei Jahre scheidet ein Mitglied des Vorstands nach der, bei den drei 
Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihe- 
folge aus. 
Wo der Vorstand nur aus einer Person besteht (§ 120), wechselt er aller drei Jahre. 
Die Function eines Ersatzmanns dauert drei Jahre. 
Die ausscheidenden Mitglieder oder Ersatzmänner sind sofort wieder wählbar. 
*125. Jedes Mitglied des Vorstands und jeder Ersatzmann kann seine Function, auch 
außer der Zeit, nach drei Monate vorher erfolgter Kündigung niederlegen. 
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, von dieser dreimonatlichen Frist zu entbinden. 
Die Kündigung oder der Eintritt eines nach § 123 zur Geltung kommenden Behinder- 
ungsgrundes ist an den Vorsitzenden oder, wenn es sich um dessen Rücktritt handelt, an dessen 
Stellvertreter, und wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht (§ 120), an die 
Mitgewerken, letzteren Falls in Verbindung mit der Aufforderung zu einer neuen Wahl, 
zu richten. 
§126. Aller drei Jahre (§ 124) sind die nöthigen Ergänzungswahlen vorzunehmen 
& 122). 
Wird eine solche Wahl vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums nöthig, so bezieht sie sich 
nur auf den Rest desselben. 
Das Ausscheiden und ebenso die neue Wahl eines Mitglieds oder Ersatzmanns ist vom 
Grubenvorstande dem Bergamte ohne Verzug anzuzeigen.
	        
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