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Gesch-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
1k Stück vom Jahre 1851.
& 1) Verordnung,
die Legitimation der Reisenden vermittelst Paßkarten betreffend;
vom 30sten December 1850.
Zwischn der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen der Königreiche
Preußen, Bayern und Hannover, der Großherzogthümer Meklenburg-Schwerin und Sachsen-
Weimar, der Herzogthümer Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen,
Braunschweig, Anhalt-Dessau und Cöthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstlichen Regierungen
Reuß älterer und jüngerer Linie und von Schaumburg-Lippe, sowie der freien Städte Bremen
und Hamburg ist, in Folge des übereinstimmend gehegten Wunsches, Ihren Angehörigen die
bei der Anlegung von Eisenbahnen in Ihren Staaten rücksichtlich der Beförderung des Ver-
kehrs beabsichtigten Vortheile auch vurch eine erleichterte, zugleich aber die im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erforderliche Garantie gewährende Handhabung der Paß= und Fremden-
polizei zu Theil werden zu lassen, über diesen Gegenstand, unter Aufhebung der mit mehreren
der genannten Staaten bisher bestandenen desfallsigen Conventionen, eine neue Uebereinkunft
abgeschlossen worden, in deren Gemäßheit, mit Allerhöchster Genehmigung, hierdurch Folgendes
verordnet wird:
#1. Die Angehörigen der bezeichneten Staaten sollen, soweit nicht in den nachfolgen-
den §§ 2 und 5 Beschränkungen festgesetzt sind, befugt sein, sich zu ihren Reisen, sei es auf
den Eisenbähnen, mit der Post oder sonst, innerhalb der Gebiete der namhaft gemachten Staa-
ten, statt der gewöhnlichen Pässe, der Paßkarten zu bedienen.
##2. Soywie aber keinem Staatsangehörigen ein Anspruch auf Ertheilung einer Paß-
karte zusteht, diese Ertheilung vielmehr von dem pflichtmäßigen Ermessen der ausstellenden
Behörde abhängt, so dürfen überhaupt Paßkarten nur solchen Personen ausgestellt werden,
welche
a) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch
b) völlig selbstständig sind und
C) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde (§ 00 ihren wesentlichen Wohnsitz haben.
Aus den Erfordernissen unter a und b folgt, daß Paßkarten an Personen, welche irgend
wie und namentlich auch wegen politischer Vergehen bescholten sind, insbesondere aber an die
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