Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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die übrigen Vorstandsmitglieder von denselben weder vorher Kenntniß gehabt, noch sie nach- 
her ausdrücklich gebilligt haben. 
* 134. Die Mitglieder des Grubenvorstands können durch den Beschluß einer Gewerken- 
vorstands. verfammlung in der Regel nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung, bei gefährdetem 
Interesse der Gewerkschaft jedoch auch sofort entlassen werden. 
Obliegenheiten * 135. Der Grubenvorstand darf beim Auflässigwerden des Berggebäudes das vorhan- 
des Grubenvor= dene Vermögen nicht eher vertheilen, als bis die § 69 erwähnte Bekanntmachung erlassen und 
stands bei der « , ,«» - - -, 
Auflösung der die darin angesetzte Frist von drei Monaten ohne entsprechenden Erfolg abgelaufen ist; außer- 
Gewerkschaft. dem ist er zum Ersatze des vertheilten Vermögens verbunden. 
Zubußen. 8 136. Die Grubenvorstände haben die zum Betriebe des Bergbaues erforderlichen 
Zubußen festzusetzen und von den Kuxrinhabern nach Verhältniß ihrer Antheile jedesmal auf 
ein Vierteljahr im Voraus einzufordern. 
msant * 137. Es bleibt der eigenen Bestimmung der Gewerkschaften überlassen, auf welche 
Eingahlungen Weise sie die einzuzahlenden Zubußen zusammenbringen wollen, es muß aber der Betrag der- 
selben den Gewerken entweder durch verpflichtete Zubußboten oder durch Vermittelung der Be- 
hörde des Wohnorts oder durch öffentliche Zeitungsblätter bekannt gemacht werden. Diese 
Bekanntmachung muß eine mindestens sechs Wochen von der Insinuation des Zubußpatentes 
oder dem Datum des betreffenden Zeitungsblattes entfernt liegende Frist zur Einzahlung, sowie 
die Aufforderung enthalten, die Zubuße bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zehn Pro- 
cent des Zubußbetrags binnen dieser Frist einzuzahlen. 
Versäumniß § 138. Diejenigen Kurbesitzer, welche die Einzahlung bis zu dem anberaumten Termine 
der Einzahlung. nicht geleistet haben, sind schriftlich aufzufordern, die rückständige Zubuße unter Zuschlag der 
verwirkten Zehn Procent bis zu einem ebenfalls sechs Wochen von dieser Aufforderung ent- 
fernt liegenden Präclusiotermine, unter Vermeidung der nachstehenden Rechtsnachtheile, zu 
entrichten. 
Das Unterlassen dieser Einzahlung hat den Verlust der betreffenden Kure und aller deren 
Inhaber zustehenden Rechte zur Folge. 
Alle die Zubußzahlung betreffenden Bekanntmachungen und Aufforderungen sind von 
dem Grubenvorstande zu erlassen. 
Caducirte Kure. *139. Die auf diese Weise caducirten Kure gehen, gleichwie die freiwillig losgesagten, 
wenn sie nicht von den Gläubigern des betreffenden Gewerken in Anspruch genommen worden 
sind, in das Eigenthum der gesammten übrigen Gewerkschaft über und müssen, wenn sie nicht 
von dieser an andere Personen überlassen werden, auf gemeinschaftliche Kosten verbaut werden. 
Ueberschüsse. §#40. Der Grubenvorstand hat die Ueberschüsse, welche nach § 89 zur Vertheilung 
kommen können, unter die Gewerken nach Verhältniß ihrer Antheile zu vertheilen und die 
Beträge der Ueberschußvertheilung in öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
	        
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