Zweck und
Wirkungskreis.
—
Mitgliederzahl.
Stellvertreter.
Befähigung
zur Wahl.
Ausnahme-
bestimmung.
Wahl.
Amtsdauer.
Sie repräsentiren die Gesammtheit der Bergwerkseigenthümer oder gewisser Classen derselben,
leiten und verwalten deren gemeinschaftliche Angelegenheiten und leisten in Processen die
erkannten Eide Namens derselben.
Der Umfang ihres Geschäftskreises ist nach dem diesem Gesetze beigefügten Regulative I)
zu beurtheilen.
*#145. Der Revierausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, wovon Drei durch die Gru-
benbesitzer und Zwei durch das Oberbergamt zu wählen sind.
Die Geschäftsstelle des Revierausschusses muß an dem Orte sein, wo das Bergamt seinen
Sitz hat.
§# 146. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen, welcher dann an den Ver-
handlungen und Beschlüssen des Revierausschusses Theil nimmt, wenn das Mitglied selbst in
dem § 156 gedachten Falle, oder aus irgend einem anderen Grunde, seine Stelle einzunehmen
behindert ist.
§# 147. Als Mitglieder des Revierausschusses und als Stellvertreter können nur solche
Personen gewählt und beibehalten werden, welche nach § 125 als Grubenvorstand wähl-
bar sind.
Der Stellvertreter darf nicht bei derselben Grube betheiligt sein, bei welcher das Mitglied,
welches er vertritt, betheiligt ist (§ 156).
§ 148. Das Finanzministerium ist ermächtigt, auf Antrag der Mehrzahl der Gruben-
besitzer nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse sowohl die Zahl der Mitglieder des Revier-
ausschusses herabzusetzen, als auch einzelne der im Regulative D unter a, b, 1### und 1 erwähn=
ten Geschäfte der Bergbehörde zu überweisen.
* 149. Die erste Wahl der von den Grubenbesitzern zu ernennenden Mitglieder des
Revierausschusses und deren Stellvertreter erfolgt, nach dem Ermessen des Oberbergamtes, ent-
weder in einer durch bergamtliches Patent anzuberaumenden Versammlung der Stimmberech-
tigten, im Beisein eines oberbergamtlichen Commissars und des bergamtlichen Directori# und
Protocollführers, oder durch Abstimmung in einem vom Bergamte zu erlassenden Patente.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritttheile der Stimmberechtigten
in der Versammlung erschienen sind, oder in dem Patente abgestimmt haben.
Die Wahl erfordert absolute Mehrheit der Abstimmenden; ist eine solche jedoch bei zwei-
maliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten relative Mehrheit, bei
Stimmengleichheit das Loos.
Für jedes Berggebäude wird eine Stimme abgegeben.
§ 150. Alller drei Jahre legt ein Ausschußmitglied, sowie dessen Stellvertreter, nach
der, bei dem Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung be-
stimmten Reihenfolge, seine Stelle nieder.
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.