Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 161. Die Bergbehörde hat Aufsicht zu führen, daß bei Verwaltung dieser Revieran= Coneurrenz der 
stalten und der Disposition über deren Eigenthum den gesetzlichen und regulativmäßigen Be- Behörde. 
stimmungen nicht entgegen gehandelt werde und es können daher außerordentliche Verwillig- 
ungen aus den Cassen dieser Anstalten und die organischen Einrichtungen derselben, nur unter 
Genehmigung der Bergbehörde erfolgen. 
Bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten steht die Entscheidung der obersten Behörde 
in Bergsachen zu. 
8 162. Sollen neue Revieranstalten errichtet werden, so sind vom Revierausschusse die Errichtung 
Besitzer sämmtlicher betheiligter Gruben deshalb zu befragen. Dem Revierausschusse bleibt zutesenene 
es überlassen, die Befragung derselben durch Patent oder, nach deren Zusammenberufung, " 
mündlich zu bewirken. 
Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens zwei Dritttheile der In- 
teressenten in den Patenten abgestimmt haben oder in der Versammlung erschienen sind. Für 
jedes Berggebäude wird eine Stimme abgegeben. 
Wenn es zweifelhaft ist, ob eine zu errichtende dergleichen Anstalt als eine neue oder als 
Fortsetzung oder Zubehör einer bereits vorhandenen Repvieranstalt zu betrachten sei, so entschei- 
det darüber das Finanzministerium. " 
Ob die Verwaltung einer neuen Revieranstalt von der Bergbehörde oder von dem Revier= 
ausschusse zu übernehmen sei, ist darnach zu bemessen, ob sie zu der § 158 oder zu der §160 
bezeichneten Gattung gehört und die Entscheidung darüber steht dem Finanzministerium zu. 
8 163. Die Auflösung einer Revieranstalt kann nur in den durch die betreffenden Re= Auflösung. 
gulative zu bestimmenden Fällen vermöge eines Beschlusses der Theilnehmer und unter Geneh- 
migung der obersten Bergbehörde erfolgen. 
Die betheiligten Grubenbesitzer sind von der Bergbehörde oder dem Revierausschusse, je 
nachdem jener oder diesem die Verwaltung der betreffenden Anstalt zusteht, auf eine der § 162 
vorgeschriebenen Weisen zu ihrer Abstimmung aufzufordern. 
Cap. X. 
Von den Revierofficianten. 
§ 164. Die zu gewissen Geschäften und Diensten für alle Grubeneigenthümer einer Revieroffieian= 
Revier bestimmten und erforderlichen Officianten sind von dem Revierausschusse zu ernennen. ten. 
Wegen der Befähigung solcher Revierofficianten, deren Dienstleistungen eine besondere tech— 
nische oder wissenschaftliche Vorbildung erfordern, wie z. B. der Gewerkenprobirer, des Ma— 
schinenpersonals, der Rechnungsrevisoren, dient § 91 zum Anhalten. 
8 165. Bei der Anstellung der Revierofficianten findet die Concurrenz der Bergbehörde Concurrenz der 
in der nämlichen Weise Statt, wie rücksichtlich der Grubenofficianten in 88 93 und 100 vor- Behörde. 
geschrieben ist. 
1851. 36
	        
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