Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Dermalige Re- § 166. Die Revierausschüsse sind verbunden, die für die gesammte Revier und für 
veeroffieianten. Revieranstalten beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits angestellten Beamten 
und Officianten unter Fortgewährung ihrer, durch ihre zeitherige Anstellung erlangten Rechte, 
zu übernehmen. 
Entlassung der § 167. Der Revierausschuß kann die von ihm ernannten Revierofficianten ihres Dien- 
ietefficlan- stes unter Vorwissen der Bergbehörde in denselben Fällen entlassen, wie die Grubeneigenthü— 
mer nach §99 ihre Grubenofficianten. « 
Rücksichtlich der Befugniß der Bergbehörde, die Suspension der Revierofficianten zu ver— 
fügen und ihre Entlassung zu fordern, treten die Grundsätze § 99 ein. 
Pensionirung § 168. Wegen Pensionirung der Revierofficianten und deren Hinterlassenen treten 
verselben. die Vorschriften § 101 ein. 
Abschnitt VI. 
Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen 
Gruben. 
Benutzung 8 169. Jeder Grubeneigenthümer muß, insoweit solches nach dem Ermessen des Berg— 
fremder Be- 
iebsanlagen. amtes ohne Behinderung in der eignen Benutzung seines bergmännischen Eigenthums gesche- 
hen kann, und gegen vollständige Entschädigung, andern Grubeneigenthümern gestatten: 
a) daß sie seine Schächte, Strecken, Stölln, Wasser, Wasserhaltungs= und Förder- 
maschinen, Aufbereitungsanstalten und andere zum Bergwerksbetriebe dienende An- 
lagen mit benutzen; die Durchführung von Wassern durch sein Feld muß er jedoch 
nur dann gestatten, wenn dieß in oder über der in sein Feld eingebrachten tiefsten 
Stollnsohle geschehen soll; 
b) daß sie in seinem Felde, jedoch nur in oder über der in solches eingebrachten tiefsten 
Stollnsohle, ansitzen, um Oerter, Abteufen und Ueberhauen anzulegen und in ihr 
Grubenfeld zu treiben; 
) daß sie durch sein Feld Stölln, wenn dieselben auch nicht die Rechte des Erbstollns 
haben, ingleichen Gegenörter zu Gruben= oder Erbstölln treiben. 
Ermittelung § 170. Die nach § 169 zu leistende Entschädigung ist, wenn sich die betheiligten 
z - Grubeneigenthümer darüber nicht vereinigen können, vom Bergamte zu bestimmen. 
9 Gegenstand derselben ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer der betreffenden Grube 
durch den fremden Grubenbetrieb erleidet; dieser ist vollständig und auch dann zu ersetzen, 
wenn er ohne Schuld des Fremden entstanden ist. 
In den § 169 unter a gedachten Fällen ist insbesondere der durch den Gebrauch der be- 
treffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand an Verzinsung des Capi- 
tals, Abnutzung und Unterhaltung nach Maaßgabe der Statt findenden Benutzung zu tragen.
	        
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