Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8 184. Den Fundgruben ist das Durchbrechen der Stollnförste oder Sohle nur dann Abteufen und 
gestattet, wenn der Zweck des Grubenbaues dieß nach bergamtlichem Ermessen unvermeidlich Ueberhauen. 
macht. Sie haben sich jedoch in der Regel lediglich auf Abteufen und Ueberhauen zu be— 
schränken, eine weitere Ausbreitung des Aushiebes in der Stollnförste und Sohle aber ist 
nur unter den § 186 gedachten Voraussetzungen gestattet. 
Verwahrung 
* 185. Wird den Fundgruben das Durchbrechen der Stollnförste oder Sohle gestattet, der Stollnföthe 
so sind sie verpflichtet, beziehendlich die angelegten Ueberhauen nach bergamtlichem Ermessen und Sohle. 
dergestalt sicher zu verwahren, daß dadurch dem Stöllner kein besonderer Unterhaltungsauf- 
wand erwächst und die Stollnsohle durch tüchtige Spundstücke oder nach Befinden durch Um- 
brüche am Punkte des Abteufens wassertragbar zu machen und zu erhalten. 
186. Wollen die Fundgrübner aus einem, vom Stolln aus angelegten Ueberhauen Sicherungs- 
oder Abteufen (§ 184) Oerter anlegen und von da aus Abbau betreiben, so haben sie über znaneeln bel 
der Stollnförste oder unter der Stollnsohle eine hinreichend schützende Bergfeste stehen zu las- breitung des 
sen, deren Stärke nach Beschaffenheit der jedesmaligen Sachlage durch bergamtliches Ermessen Aushiebes. 
zu bestimmen ist. Von dieser Beschränkung können sie sich aber durch Herstellung solcher 
Verwahrungen befreien, welche die Stolluförste und Sohle dauernd und ohne weitern Unter- 
haltungsaufwand sicherstellen. 
Ueber den Umfang und die Einrichtung dieser Verwahrungsarbeiten steht gleichfalls dem 
Bergamte nach vorgängigem Gehör der Parteien die Entscheidung zu. Uebrigens kann das 
Bergamt in solchen Fällen und namentlich, wo voraussichtlich bedeutende Verwahrungsarbei- 
ten nöthig werden, die Fundgrubeneigenthümer auf Antrag des Stöllners zu Bestellung einer 
angemessenen Caution anhalten. 
Cap. II. 
Von dem Kostenbeitrage der Fundgruben zum Stollnbetriebe. Verbindlichkeit 
» » , » d dgrüb- 
8 187. Jeder Fundgrübner hat dem Erbstöllner die Hälfte der Betriebskosten der zur ner Wa 
Lösung seiner Schächte bestimmten Stollnörter zu leisten. des Betriebsko- 
stenbeitrags. 
§# 188. Wird der Stolln ohne Aufforderung des Fundgrübners nach seinen Schächten Umfang dieser 
getrieben, so hat er diesen Beitrag nur zu den Kosten des innerhalb seines Feldes Statt finden- l-- 
den Stollnbetriebes und nur dann, wenn er vom Stöllner zu dessen Leistung aufgefordert wird, Stolln ohne 
zu gewähren. Aufforderung 
des Fundgrüb- 
ners getrieben 
wird. 
d 189. Dieser Beitrag ist in vorgedachtem Falle auch nur nach Maaßgabe des Aufwan= Fortsetzung. 
des, welchen der Stollubetrieb in den § 177 vorgeschriebenen Dimensionen erfordert, und nur.
	        
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