Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

62) 
unter specieller Polizeiaufsicht stehenden Personen, ingleichen an Unmündige und unter Curatel 
Stehende nicht ertheilt werden dürfen. 
8 3. In Beziehung auf die vorstehenden Bedingungen unter b und c können jedoch 
ausnahmsweise Paßkarten ertheilt werden: 
a) Studirenden am Universitätsorte, mit Zustimmung der Universitätsbehörde,. 
b) Militärpersonen an ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte, mit Genehmigung ihrer 
Militärvorgesetzten, 
) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes (Vaters oder 
Vormundes), jedoch nur wenn sie das 1 Ste Lebensjahr überschritten haben, und 
d) Handlungsdienern, auf den besondern Antrag ihrer Principale, am Wohnorte der 
Letzteren. 
& 4. Ehefrauen und Kinder, welche gemeinschaftlich mit ihren Ehegatten und resp. Ael- 
tern, sowie Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der 
letzteren mit legitimirt. 
§ 5. Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, 
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind, 
mithin im Königreiche Sachsen insbesondere den wandernden Dienern, Gesellen, Mühl- 
burschen, reisenden Jägern, Gärtnern, Branntweinbrennern und Brauern (Mandat 
vom 25sten Januar 1825, Gesetzsammlung von diesem Jahre Seite 17 und Mandat 
vom 2 2 sten September 1826, Gesetzsammlung von diesem Jahre Seite 225), 
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art und 
) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
§ 6.0 Das Befugniß zur Ertheilung von Paßkarten steht lediglich den, in der Beilage 
Sub O aufgeführten Polizeibehörden, einer jeden jedoch nur hinsichtlich derjenigen Personen 
zu, welche innerhalb des, für jede dieser Behörden in derselben Beilage bezeichneten Bezirks 
ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
Die hiervon abweichenden Vorschriften in § 2 des Paßregulativs vom 27 sten Januar 
1818 und in §§ 1 und 2 der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 15ten Juli 
1829 leiden auf die Paßkarten keine Anwendung. 
§ 7. Die Königlichen Landgerichte und Justizämter, sowie beziehendlich die Fürstlich 
und Gräflich Schönburgischen Justizümter haben, wenn die um Ausstellung von Paßkarten 
nachsuchenden Personen nicht in den ihnen unmittelbar untergebenen, sondern in den blos ein- 
bezirkten mittelbaren Ortschaften wohnhaft, und ihnen nicht sonst schon als zuverlässige Per- 
sonen genau bekannt sind, vor Ertheilung der gebetenen Paßkarten zu verlangen, daß dieselben 
zuvörderst von der Gemeindeobrigkeit ihres Wohnorts ein Zeugniß darüber, daß sie die, in 
 sub a und b angegebenen Eigenschaften besitzen, beibringen. 
Diese Zeugnisse, welche unentgeldlich auszustellen sind, sind bei den Acten aufzubewahren. 
#8.Den Polizeibehörden wird zur besondern Pflicht gemacht, bei der Ausstellung von 
Paßkarten und resp. der in vorstehendem Paragraphen erwähnten Zeugnisse, mit größter Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.