Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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zu denjenigen Kosten, welche den Stollnortsbetrieb selbst unmittelbar betreffen (vergl. & 190), 
zu leisten. Ausgenommen ist daher der Aufwand für Schächte, Lichtlöcher, Wasserhaltung, 
Mauerung und Tagebaue, ingleichen der allgemeine Verwaltungsaufwand des Stollns, als: 
Schichtmeister= und Steigerlöhne, Markscheidergebühren u. s. w. 
Fortsetzung. *190. Betreibt der Erbstöllner, welcher vom Fundgrübner zum Stollnbetriebe nicht 
aufgefordert worden, Gegenörter, so hat Letzterer seinen Kostenbeitrag zunächst nur zum Haupt- 
orte nach § 189, zu den Gegenörtern aber erst von der Zeit an, wo der Stolln nach § 193 
mit offenem Durchschlage in den Kunst= oder resp. Hauptförderschacht der Fundgrube einge- 
kommen ist, nach und nach in der Weise zu entrichten, daß er jährlich den Betrag der durch die 
Zahl der Jahre, welche zum Betriebe der betreffenden Oerter nöthig gewesen, getheilten Haupt- 
summe des Kostenbeitrags abzuzahlen hat. 
Wird die Fundgrube jedoch vor erfolgter Zahlung auflässig, so ist der Stöllner berechtigt, 
den ganzen Rückstand dieses Kostenbeitrags zu fordern. 
b) wenn der §191. Wird der Erbstolln in Folge besonderer Aufforderung des Fundgrübners betrie- 
Stolln auf Ver= ben, so muß Letzterer dem Stöllner die Hälfte aller, von Zeit der geschehenen Aufforderung an 
Fanben nen auf den Betrieb des Stollns und der nöthigen Hülfsbaue verwendeten Kosten, ohne Ausnahme, 
betrleben wird. leisten. Wenn mehrere Fundgrübner den Stöllner zu einem und demselben Stollnbetriebe 
auffordern, so haben sie die Hälfte dieser Kosten zu gleichen Theilen zu leisten. 
Erfordert der Fundgrübner eine stärkere, als die in § 206 vorgeschriebene Belegung, oder 
den Betrieb von Gegenörtern, so muß er den dadurch erwachsenden Mehraufwand einstweilen 
vorschießen, der Erbstöllner hat aber die Hälfte davon in der Weise an ihn zu restituiren, daß 
er von der Zeit an, wo der Stolln nach § 193 mit offenem Durchschlage in den Kunst= oder 
resp. Hauptförderschacht der Fundgrube eingekommen ist, jährlich den Betrag der durch die 
Zahl der Jahre, welche zum Betriebe der betreffenden Oerter nöthig gewesen, getheilten Be- 
trag der Hälfte dieses Mehraufwandes abzahlt. 
Der Fundgrübner ist jedoch, wenn der Stolln vor erfolgter Zahlung auflässig wird, be- 
rechtigt, den ganzen Rückstand zu fordern. 
Collison meh. 3F5 192. Wenrn ein Erbstolln in ein Grubenfeld eingebracht wird, in welchem sich bereits 
rerer Erbstölln, ein anderer Erbstolln, oder ein von dem betreffenden Fundgrübner selbst getriebener Gruben= 
stolln (§ 174) befindet, so hat er den Betriebskostenbeitrag nur dann zu erhalten, wenn er 
entweder 
a) in einer solchen Teufe einkommt, daß er die § 198 festgesetzte Enterbungsteufe unter 
jenen einbringen kann, oder 
b) vom Fundgrübner zum Stollnbetriebe aufgefordert worden ist, oder 
) nach andern Kunstschächten, als der erste Stolln, getrieben wird. 
In dem Falle unter a verliert der früher eingekommene Erbstöllner, welcher noch nicht 
in den Hauptschacht eingekommen ist, das Recht, den Betriebskostenbeitrag zum Weiterbetriebe 
seines Stollns zu fordern.
	        
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