( 240)
getrieben werden, behalten die Rechte, welche ihnen auf Grund der zeitherigen gesetzlichen
Bestimmungen oder besonderer Verträge dem betreffenden Fundgrübner gegenüber zustehen, sie
haben aber dagegen auch alle ihnen hiernach gegen letzteren obliegenden Verbindlichkeiten zu
erfüllen. Im Uebrigen leiden alle Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der über
Erb= und Enterbungsteufe (§ 211), auf die beim Erscheinen desselben gangbaren Privatstölln
Anwendung.
Beurtheilung § 211. Bei Beurtheilung der Erb= und Enterbungsteufe bleiben sowohl rücksichtlich der
-- 4 fiscalischen, als der Privatstölln, welche beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits verliehen sind,
teufe. die Bestimmungen der Stollnordnung vom 1 #ten Juni 174 9 in Kraft.
Abschnitt VIII.
Die Abtretung des zum Bergbau erforderlichen Grundeigenthums und Wassers
und die Vergütung der Bergschäden betreffend.
Cap. I.
Die Abtretung des zum Bergbau erforderlichen Grundeigenthums und Wassers
betreffend.
Verbindlichkeit §212. Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, sein Grundeigenthum, wenn es beim
zu Abtrerung Betriebe des Bergbaues zu Grubenbauen, Halden, Gebäuden, Maschinenanlagen, gewöhn-
eigenthums. lichen und Schienenwegen, Arbeits= und Lagerungsplätzen, Aufbereitungsanstalten, Teichen,
Wehren und Wasserläufen und sonst nothwendig ist, an die Bergwerksunternehmer gegen voll-
ständige Entschädigung abzutreten.
Es muß auch jeder Grundeigenthümer die Grenzsteine, welche zu Begrenzung der Gruben-
felder zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstücken dulden.
Abtretung §213. Bei Wohnhäusern und Wirthschaftsgebäuden findet die § 212 gedachte Ver-
dom Wohn-und pflichtung nur dann Statt, wenn es
shschaft he— a) zu Fortsetzung eines zur Zeit der beantragten Erpropriation bereits in Angriff ge—
nommenen Bergbaues erfordert wird, und
b) die bergmännischen Anlagen, für welche sie erfordert wird, von der Art sind, daß
ihre Verlegung an einen andern Ort ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bergbau-
unternehmens nicht geschehen kann.
Abtretung von §214. Wird die Abtretung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zu Fabriken und
Fabrikgebäuden andern gewerblichen Unternehmungen benutzt oder zu Errichtung von dergleichen in Anspruch
und dergleichen. genommen werden, oder an deren sonstige Benutzung sich entweder wegen ihrer Größe oder
wegen der eigenthümlichen Benutzungsweise ein besonderes nationalökonomisches Interesse