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In solchem Falle ist jedoch nicht sofort zur Erpropriation zu verschreiten, sondern eine
Würderung des Grundstücks vorzunehmen, der Anspruch des Betheiligten vorzubehalten und
von dem Bergwerksunternehmer Sicherheit zu bestellen.
6#224. Durch die erfolgte Erpropriation erlangt der Bergwerksunternehmer das voll-
ständige Eigenthum an dem erpropriirten Grundstücke.
Wenn dasselbe bei aufhörendem Bergwerksgebrauche veraäußert werden soll, so steht dem
Eigenthümer des Grundstücks, von dem es abgetrennt worden, das Vorkaufsrecht zu dem
Preise, welchen ein Fremder giebt, zu. Er hat aber auch, wenn er diesen Preis nicht zahlen
will, das Recht, die Abschätzung des Grundstücks durch Sachverständige nach demjenigen
Werthe, welchen es nach den zur Zeit der Wiederabtretung an dem Orte, wo es gelegen,
üblichen Preisen derartiger Grundstücke hat, zu beantragen und es muß ihm dann dasselbe
gegen Gewährung dieses Werthes wieder überlassen werden.
*225. Die Abschätzung der zum Bergbau abzutretenden Gegenstände und die Aus-
mittelung der deshalb zu leistenden Entschädigungen erfolgt durch die Ortsverwaltungsbehörde
des betreffenden Grundstücks unter Zuziehung der erforderlichen, von derselben selbst zu erwäh-
lenden Sachverständigen, resp. nach den für die Erpropriationen zu Anlegung von Eisen-
bahnen durch das Gesetz vom Zten Juli 1835 aufgestellten Grundsätzen.
§226. Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung und der Eigenthümer
will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§ 225) nicht beruhigen, so erfolgt die
Entscheidung hierüber auf dem Rechtswege nach Vorschrift der Verfassungsurkunde § 31 und
des Gesetzes A vom 2 Ssten Januar 1835, 87.
Die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten findet im Gerichtsstande
der gelegenen Sache Statt. Unerwartet der rechtlichen Entscheidung ist aber die Abtretung
immer zu bewirken und die von der Verwaltungsbehörde ausgemittelte Summe sofort zu
bezahlen.
§#227. Entferntere Interessenten im Sinne des Ablösungsgesetzes vom 17#en März
1832, § 167 haben kein Recht, der Abtretung und Abschätzung zu widersprechen oder diese
Handlungen anzufechten. Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschä-
digungsgelder zu halten und haben die Grund= und Hypothekenbehörden vor Ausantwortung
des Entschädigungscapitals an den Grundstücksbesitzer die Rechte dieser entferntern Interessenten
in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in §§ 168 bis 190 des Gesetzes über Ab-
lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 und in §§ 34 und 35 des
Gesetzes, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851 vor-
geschrieben ist; es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger in den Fällen
nicht, wo nach dem Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres
Interesse aus der Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Grundstücksbesitzer offenbar
nicht entstehen kann.
Vorkaufsrecht
an den abgetre-
tenen Grund-
stücken bei auf-
hörendem Berg-
werksgebrauche.
Abschätzung der
abzutretenden
Gegenstände.
Rechtsweg.
Rechte entfern-
terer Interessen-=
ten.