Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(243 ) 
In solchem Falle ist jedoch nicht sofort zur Erpropriation zu verschreiten, sondern eine 
Würderung des Grundstücks vorzunehmen, der Anspruch des Betheiligten vorzubehalten und 
von dem Bergwerksunternehmer Sicherheit zu bestellen. 
6#224. Durch die erfolgte Erpropriation erlangt der Bergwerksunternehmer das voll- 
ständige Eigenthum an dem erpropriirten Grundstücke. 
Wenn dasselbe bei aufhörendem Bergwerksgebrauche veraäußert werden soll, so steht dem 
Eigenthümer des Grundstücks, von dem es abgetrennt worden, das Vorkaufsrecht zu dem 
Preise, welchen ein Fremder giebt, zu. Er hat aber auch, wenn er diesen Preis nicht zahlen 
will, das Recht, die Abschätzung des Grundstücks durch Sachverständige nach demjenigen 
Werthe, welchen es nach den zur Zeit der Wiederabtretung an dem Orte, wo es gelegen, 
üblichen Preisen derartiger Grundstücke hat, zu beantragen und es muß ihm dann dasselbe 
gegen Gewährung dieses Werthes wieder überlassen werden. 
*225. Die Abschätzung der zum Bergbau abzutretenden Gegenstände und die Aus- 
mittelung der deshalb zu leistenden Entschädigungen erfolgt durch die Ortsverwaltungsbehörde 
des betreffenden Grundstücks unter Zuziehung der erforderlichen, von derselben selbst zu erwäh- 
lenden Sachverständigen, resp. nach den für die Erpropriationen zu Anlegung von Eisen- 
bahnen durch das Gesetz vom Zten Juli 1835 aufgestellten Grundsätzen. 
§226. Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung und der Eigenthümer 
will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§ 225) nicht beruhigen, so erfolgt die 
Entscheidung hierüber auf dem Rechtswege nach Vorschrift der Verfassungsurkunde § 31 und 
des Gesetzes A vom 2 Ssten Januar 1835, 87. 
Die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten findet im Gerichtsstande 
der gelegenen Sache Statt. Unerwartet der rechtlichen Entscheidung ist aber die Abtretung 
immer zu bewirken und die von der Verwaltungsbehörde ausgemittelte Summe sofort zu 
bezahlen. 
§#227. Entferntere Interessenten im Sinne des Ablösungsgesetzes vom 17#en März 
1832, § 167 haben kein Recht, der Abtretung und Abschätzung zu widersprechen oder diese 
Handlungen anzufechten. Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschä- 
digungsgelder zu halten und haben die Grund= und Hypothekenbehörden vor Ausantwortung 
des Entschädigungscapitals an den Grundstücksbesitzer die Rechte dieser entferntern Interessenten 
in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in §§ 168 bis 190 des Gesetzes über Ab- 
lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 und in §§ 34 und 35 des 
Gesetzes, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851 vor- 
geschrieben ist; es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger in den Fällen 
nicht, wo nach dem Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres 
Interesse aus der Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Grundstücksbesitzer offenbar 
nicht entstehen kann. 
Vorkaufsrecht 
an den abgetre- 
tenen Grund- 
stücken bei auf- 
hörendem Berg- 
werksgebrauche. 
Abschätzung der 
abzutretenden 
Gegenstände. 
Rechtsweg. 
Rechte entfern- 
terer Interessen-= 
ten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.